Erfolgreiche Revision gegen Adhäsionsentscheidungen

In einigen Fällen droht dem Angeklagten im Strafverfahren nicht nur eine Strafe, sondern auch die Inanspruchnahme bezüglich Schadenersatzes und Schmerzensgeldes. Das sogenannte Adhäsionsverfahren ermöglicht es dem Geschädigten, der aufgrund einer Straftat Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter hat, schon im Strafprozess etwaige Ansprüche geltend zu machen. Der zusätzliche Weg über die Zivilgerichte kann somit umgangen werden.

Dabei handelt es sich häufig um hohe Summen, die von den Strafgerichten ausgeurteilt werden. Die Strafrichter müssen in diesen Fällen zivilrechtliche Normen anwenden. Gerade dabei erfolgen aber erfahrungsgemäß viele Fehler. Daher sollte auch bei fraglichen Adhäsionsentscheidungen ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Revisionsrecht beauftragt werden. Die fehlerhafte Adhäsionsentscheidung kann dann mittels Revision angegriffen und beseitigt werden. Die Kosten für eine Revision sind in diesen Fällen schnell wieder reingeholt.

Ein gutes Beispiel ist eine neuerliche Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema. Bei dem Antrag auf ein Adhäsionsverfahren ist demnach insbesondere zu beachten, dass der Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnet ist und die Beweismittel angeführt sind, § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO. Hierbei unterlaufen den Rechtsanwälten aber häufig Fehler. So war es auch in dem vorliegenden Fall.

Das Landgericht Stendal verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Im Adhäsionsverfahren hatte das Landgericht ihn außerdem verurteilt, an einen Nebenkläger ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtete sich der Rechtsanwalt des Angeklagten mit der Revision und hatte hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung Erfolg.

Der Adhäsionsantrag des Nebenklägers war unzulässig und entsprach den oben genannten Anforderungen nach § 404 Abs. 1 StPO nicht. Der Adhäsionskläger beantragte, den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein in dem Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Formulierung reichte jedoch nicht aus und wurde dem Bestimmtheitsgebot aus Abs. 1 Satz 1 nicht gerecht. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Allerdings ist es erforderlich, dass der Rechtsanwalt zumindest die tatsächliche Grundlage für die Ermessensausübung des Gerichts mitteilt und eine Angabe zur Größenordnung des begehrten Betrages abgibt. Da es dem Antrag des Adhäsionsklägers an dieser Bestimmtheit mangelte, folgte der BGH den Argumenten des Rechtsanwalts des Angeklagten aus der Revisionsbegründung und hob die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts auf.

Eine erfolgreiche Revision im Strafrecht muss daher nicht immer nur auf die strafrechtliche Verurteilung gerichtet sein. Auch Nebenentscheidungen, wie hier die Schmerzensgeldentscheidung, können Gegenstand einer erfolgreichen Revision sein.

Beschluss v. 18.07.2018, 4 StR 129/18