Erfolgreiche Revision: Umfahren einer roten Ampel erlaubt

Teilweise erlauben örtliche Begebenheiten das Umfahren einer roten Ampel, zum Beispiel über einen Parkplatz oder eine Tankstellen. Ob dies erlaubt ist, war in Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom Gericht zu klären. Das OLG Hamm hält das Nutzen von Schleichwegen für rechtmäßig und die Revision hat somit Erfolg gehabt.

Zwar liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne des §§ 37 Abs. 2, 49 StVO vor, wenn jemand über Gehwege, Radstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Busspuren eine rote Ampel umfährt, jedoch nicht, wenn zuvor ein Bereich befahren wird, der nicht von der Ampelanlage geschützt wird. Solch ein Bereich ist ein Parkplatz oder eine Tankstelle.
Denn das Rotlicht verbietet weder das Abbiegen vor der Ampel noch das  Wiedereinfahren hinter der Ampel. Die Ampel hat lediglich Wirkung gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die die Ampel vor sich in Fahrtrichtung sehen.

Eine erhöhte Gefährdungslage sah das OLG Hamm ebenfalls nicht, denn es liegt die normale Gefahr vor, die beim Ein- und Ausfahren eines Grundstückes entstehen. Damit war die Revision des Autofahrers erfolgreich, der eine Ampel über ein Tankstellengelände überfahren hat. Dieser entging nicht nur einer Geldbuße, sondern auch einem Fahrverbot.
Festzuhalten ist somit, dass ein Umfahren einer Ampel zwar ein Rotlichtverstoß sein kann, jedoch nur dann, wenn dafür nicht vorgesehene Wege genommen werden. Die Nutzung erlaubter Schleichwege um sich eine Rotlichtphase zu ersparen ist dagegen erlaubt. Der Beschuldigte und sein Rechtsanwalt waren somit mit ihrer Revision erfolgreich.

OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az. 1 RBs 98/13