Falscher Strafrahmen im Jugendstrafrecht

Zum Teil verwundert es, mit welchen Fragen sich der Bundesgerichtshof (BGH) noch im Revisionsverfahren beschäftigen muss. Im konkreten Fall hat das Landgericht Hagen schlicht einen falschen Strafrahmen angewandt. Dies passiert wahrlich nicht alle Tage, insbesondere nicht im Jugendstrafrecht.

Das Jugendstrafrecht kennt grundsätzlich zwei Strafrahmen für die Jugendstrafe. In § 18 Abs. 1 S. 1 JGG ist eine Jugendstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorgesehen. In § 18 Abs. 1 S. 2 JGG ist bei speziellen Verbrechen auch Jugendstrafe bis zu zehn Jahren möglich.

Obwohl die richtige Wahl des Strafrahmens eigentlich keine Schwierigkeiten bereiten sollte, hat das Landgericht Hagen im Fall einer Vergewaltigung den erhöhten Strafrahmen angenommen und dabei nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Vergewaltigung nicht um ein Verbrechen, sondern lediglich um ein Vergehen handelt. Richtigerweise hätte die Kammer daher den milderen Strafrahmen anwenden müssen.

Die Revision des Verurteilten hatte somit Erfolg. Der BGH hat das Urteil in der Rechtsfolge aufgehoben und der Verurteilte – der im aufgehobenen Urteil eine vierjährige Jugendstrafe erhielt – darf nun ein deutlich milderes Urteil erwarten.

Dieser Fall zeigt, dass selbst bei einfachen Fragen die Gerichte häufig Fehler machen, die von einem Laien jedoch schwer zu erkennen sind. Gerade solche unscheinbaren Fehler verhelfen der Revision häufig zum Erfolg. Daher ist auch in diesen Fällen die Überprüfung einer Verurteilung durch einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Revisionsrecht immer empfehlenswert. Häufig sind es die unscheinbaren Stellen in einem Urteil, die zu einer erfolgreichen Revision führen.

BGH Beschluss v. 29.08.2018, Az. 4 StR 323/18