Geldfälschung: Täter muss Fälschung beim Erhalt erkannt haben

Je komplexer ein Straftatbestand ist, desto größer sind in der Regel die Erfolgsaussichten für eine Revision. Ein gutes Beispiel ist die Geldfälschung, bei der viele Einzelfragen stark umstritten sind und daher häufig Fehler durch die Gerichte gemacht werden.

Das OLG Hamm hat aktuell ein Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben, in dem der Angeklagte wegen Geldfälschung gemäß § 146 StGB verurteilt wurde. Er hatte zunächst Berufung und sodann Revision gegen das Urteil eingelegt. Konkret ging es um die Frage, wann die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB (falsches Geld als echt in den Verkehr bringen) erfüllt sind.

Der Angeklagte soll anlässlich einer Feierlichkeit insgesamt zweimal je einen von ihm als gefälscht erkannten 100 €-Schein zur Bezahlung von Getränken verwendet habe. Wie er an den Besitz der gefälschten Scheinen gekommen war, ließ sich nicht mehr aufklären.

Täter muss Unechtheit des Geldes bereits bei der Inbesitznahme erkennen
Das OLG Hamm stellte in der Revision fest, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils teilweise lückenhaft sei und die getroffenen Feststellungen nicht in vollem Umfang trage. Dreh- und Angelpunkt des Falls war die Frage, ob der Angeklagte bereits bei der erstmaligen Inbesitznahme des Geldes erkannt hatte, dass dieses unecht sei und bereits dann die Absicht gehabt hatte, das Geld als echt in den Verkehr zu bringen. Nur dann sei eine Strafbarkeit gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben. Diesbezüglich sei die Beweiswürdigung des Landgerichts Dortmund ungenügend. Es konnte nämlich gerade nicht mehr aufgeklärt werden, unter welchen Umständen der Angeklagte das Falschgeld erhalten hatte. Dementsprechend sei auch nicht mehr nachweisbar, ob der Angeklagte das Geld bereits in diesem Moment als falsch erkannt habe und bereits zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, das Geld als echt in den Verkehr zu bringen. Eine Verurteilung wegen § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt deswegen nicht in Betracht.

„Geldfälschung“ oder „Inverkehrbringen von Falschgeld“?
Das OLG Hamm änderte den Schuldspruch dementsprechend ab, dass sich der Angeklagte nur wegen § 147 Abs. 1 StGB (Inverkehrbringen von Falschgeld) strafbar gemacht habe. Während bei einer Geldfälschung gemäß § 146 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr droht, kann beim Inverkehrbringen von Falschgeld gemäß § 147 Abs. 1 StGB noch eine Geldstrafe (oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) verhängt werden. Aus diesem Grund wurde der Strafausspruch aufgehoben und das Landgericht Dortmund muss erneut über die Strafe entscheiden.

Ziel der Strafverteidigung solcher Revisionen ist regelmäßig den Vorwurf des Geldfälschen zu entkräften. Eine Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld wird deutlich milder bestraft. Daher kann sich auch eine Revision lohnen, wenn es nicht mehr primär um einen Freispruch geht. Auch die Höhe der Strafe kann Ziel einer Revision sein.

OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschluss vom 07.02.2017, Az: 1 RVs 10/17.