Ist Amphetamin eine „harte Droge“?

Erneut beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 46 StGB). Hier unterlaufen den Gerichten häufig Fehler, die mit der Revision in vielen Fällen erfolgreich gerügt werden können.

Das Landgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen – insbesondere mit Amphetamin – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Revision.

Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Amphetamin eine „harte Droge“ sei und legte dies zum Nachteil des Angeklagten strafschärfend aus. Der BGH beanstandete diese Entscheidung und stellte fest, dass Amphetamin gerade keine „harte Droge“ sei. Für die Strafzumessung besteht ein maßgebliches Stufenverhältnis von „harten Drogen“ wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack bis hin zu „weichen Drogen“ wie Cannabis. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit ist Amphetamin als „mittlere Droge“ einzustufen. Daher sei es laut BGH verfehlt, Amphetamin strafschärfendes Gewicht beizumessen.

Daher hebt der BGH das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch auf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts verwiesen.

BGH, Beschluss vom 14.08.2018, 1 StR 323/18