Revision im Strafrecht: Falsche Berechnung des Schadens bei Untreue und Betrug

Auf die Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags darf nur dann zurückgegriffen werden, wenn objektiv kein Schaden vorliegt. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Strafsachen in einem Strafverfahren wegen Untreue (§ 266 StGB) in zehn Fällen sowie Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) hat zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der verhängten Strafe geführt. Mit der Revision konnte erfolgreich angegriffen werden, dass das Landgericht den entstanden Schaden falsch berechnet und rechtsfehlerhaft die Konstruktion des „persönlichen Schadenseinschlages“ angewendet hat.

Der Angeklagte war als Notar mit weiteren Personen an dem Vertrieb von Eigentumswohnungen beteiligt. Dabei wurden den Käufern falsche wirtschaftliche Versprechungen gemacht. Darüber bestand der Vorwurf gegen den Angeklagten, die Käufer zur notariellen Beurkundung gedrängt anstatt umfangreich über die Risiken aufgeklärt zu haben.

Das Landgericht setzte bei der Strafzumessung jedoch den kompletten Kaufpreis der Immobilien als Schaden an. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Erwerber sei in solcher Weise beeinträchtigt gewesen, dass ein persönlicher Schadenseinschlag vorgelegen habe. Der BGH hat der Revision insoweit stattgegeben und klargestellt, dass der persönliche Schadenseinschlag für die Fälle entwickelt wurde, in denen ein objektiver Schaden nicht vorliegt, weil beispielsweise der Kaufpreis dem Wert der Sache entspricht. Kann der Wert der Sache jedoch subjektiv nicht realisiert werden, soll der persönliche Schadenseinschlag doch noch zu einem Vermögensschaden führen, so z.B. beim Verkauf von einem Lexikon an einen Analphabeten oder ein Snowboard an einen Beinamputierten.

Das Landgericht verkannte genau diese Voraussetzung und hatte zu Unrecht auf den persönlichen Schadenseinschlag als zur Berechnung des Schadens bei Untreue und Betrug abgestellt. Die Konstruktion des persönlichen Schadenseinschlages darf nur dann angewandt werden, wenn objektiv kein Schaden vorliegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) führt weiter aus, dass der § 266 Abs. 1 StGB das Vermögen als Ganzes schützt, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Daher muss durch das Gericht verglichen werden, wie das Vermögen vor und nach der Verfügung war. Sofern sich hier ein Negativsaldo ergibt, ist für die Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlages kein Raum mehr.

Aus diesem Grund hat der BGH auf die Revision hin das Urteil aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die neue Strafkammer wird nun genau den entstandenen Schaden ermitteln müssen und den vermutlich deutlich niedrigeren Schaden in die Strafzumessung einfließen lassen. Da bei Vermögensdelikten wie Untreue und Betrug die Höhe des Vermögensschadens ein wesentlicher Faktor bei der Bemessung der Strafe ist, ist zu erwarten, dass aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH die neue Kammer des Landgerichts die Strafe deutlich reduzieren wird.

Dazu: BGH, Beschluss vom 02. Juli 2014, Az. 5 StR 182/14