Wann muss bei einer Verständigung in der Hauptverhandlung belehrt werden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über die Belehrungspflicht bei einer Verständigung gemäß § 257c Abs. 5 StPO. Erneut ist dem Gericht hierbei ein Fehler unterlaufen.

Das Landgericht Leipzig verurteilte die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und ordnete ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Gegen die Entscheidung legte die Angeklagte Revision ein und berief sich dabei auf die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO.

In der Hauptverhandlung regte der Vorsitzende eine Verständigung gemäß § 257c StPO an. Nach Zustimmung der Staatsanwältin, der Verteidigerin und der Angeklagten wurde die Angeklagte von dem Vorsitzenden gemäß § 257c Abs. 5 StPO iVm § 257c Abs. 4 StPO belehrt. Sie räumte daraufhin die Tat im Wesentlichen ein.

Nach Ansicht des BGH wurde die Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO von dem Landgericht fehlerhaft angewandt. Die Belehrung über die Möglichkeit des Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung nach § 257c Abs. 4 StPO wurde zu spät erteilt.

Nach § 257c Abs. 5 StPO hat die Belehrung des Angeklagten vor der Verständigung zu erfolgen. Diese kommt gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO schon mit den Zustimmungserklärungen zu Stande. Folglich muss der Angeklagte bereits im Anschluss an den Verständigungsvorschlag des Gerichts belehrt werden. Hiermit sollen die Fairness des Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit gewährleistet werden. Dies kann allerdings nur erreicht werden, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung – wozu auch immer ein Geständnis gehört – gänzlich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung Kenntnis erlangt.

Im vorliegenden Fall belehrte der Vorsitzende die Angeklagte jedoch erst nach dem Zustandekommen der Verständigung. Die Revision der Angeklagten hatte somit Erfolg und das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 06.11.2018, Az. 5 StR 486/18