Wie ist der Ablauf einer Revision im Strafrecht?

Die Revision bildet die höchste Instanz im Strafverfahren und ist damit die letzte Möglichkeit, ein rechtsfehlerhaftes Urteil anzugreifen. Zuständig für die Revision sind dabei die Oberlandesgerichte oder der Bundesgerichtshof. Dabei werden die Urteile – anders als bei der Berufung – nur auf Rechtsfehler geprüft. Neue Tatsachen oder eine eigene Beweiswürdigung nimmt das Revisionsgericht nicht mehr vor. Dies bedeutet auch, dass bei der Revision keine Zeugen, Sachverständige oder sonstige Beweismittel gehört werden können.

Gegen welche Urteile kann Revision eingelegt werden?

Die Revision als Rechtsmittel kann im Strafrecht gegen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts eingelegt werden. Bei Urteilen gegen das Amtsgericht besteht die Wahlmöglichkeit der Berufung zum Landgericht oder aber der unmittelbaren Revision zum Oberlandesgericht (sogenannte „Sprungrevision“). Gegen Entscheidungen des Landgerichts – sei es als erste Instanz oder als Berufungsinstanz – ist nur noch die Revision möglich. Hat das Landgericht als erste Instanz geurteilt, entscheidet der Bundesgerichtshof über die eingelegte Revision. War das Landgericht jedoch die Berufungsinstanz, ist das jeweilige Oberlandesgericht für die Revision zuständig.

Wie läuft das Revisionsverfahren ab?

Das Revisionsverfahren läuft in den meisten Fällen rein schriftlich ab. Sie müssen also nicht mehr vor Gericht erscheinen.

In einem ersten Schritt prüfen wir Ihr Urteil, die Hauptverhandlungsprotokolle und die Ermittlungsakten auf Verfahrens- und Rechtsfehler. Bei einem vollen Angriff des Schuldspruchs in der Revision umfasst die akribische und mit größter Sorgfalt durchgeführte Revisionsprüfung in der Regel mehr als 300 Prüfungspunkte. Basierend auf dieser Revisionsprüfung wird anschließend die Revisionsbegründung gefertigt und an das Gericht geschickt, welches das Urteil erlassen hat.

Nachdem vom Gericht geprüft wurde, ob die Revision rechtzeitig eingelegt und begründet wurde, erhält die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Gegenerklärung. Die Staatsanwaltschaften machen von dieser Gegenerklärung oftmals nur dann Gebrauch, sofern Verfahrensfehler vorgebracht wurden.

Anschließend wird die Akte an das zuständige Revisionsgericht geschickt, welches die Akte unmittelbar an die Generalstaatsanwaltschaft oder – falls der Bundesgerichtshof zuständig ist –  an den Generalbundesanwalt weiterleitet.  

Die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt stellt anschließend entweder den Antrag, die Revision zu verwerfen, sie teilweise stattzugeben oder sie vollständig stattzugeben und somit das Urteil aufzuheben. Die Anträge beinhalten jeweils eine Begründung, in der sich die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt mit dem Vorbringen der Revision auseinandersetzt.

Anschließend besteht noch einmal die Gelegenheit, eine Gegenerklärung zu den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts abzugeben. Dies bietet sich auch regelmäßig an, um sich noch einmal gezielt mit den Punkten der Gegenseite auseinandersetzen zu können. Durch diese Gegenerklärung entstehen Ihnen bei der Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger keine Zusatzkosten, da sie bereits in unseren Pauschalangeboten enthalten ist.

Erst nach diesen umfangreichen Schriftwechseln entscheidet das Revisionsgericht über Ihre Revision.

Mündliche Verhandlung in der Revision

Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Revision meist in einem rein schriftlichen Verfahren. In einigen Sonderkonstellationen kommt es jedoch trotzdem zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat des jeweils zuständigen Gerichts.

Dies kann entweder der Fall sein, wenn die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt oder aber – was noch viel seltener vorkommt – die Richter des Senats sich nicht auf eine gemeinsame Entscheidung einigen können.

Zur Hauptverhandlung im Revisionsverfahren müssen Sie nicht persönlich erscheinen. Sollte es zu einer Revisionshauptverhandlung kommen, nehmen wir diesen Termin für Sie wahr. Eine Anwesenheitspflicht, wie sonst im Strafverfahren üblich, gibt es nicht.

Wie entscheidet das Revisionsgericht?

Das Gericht hat unterschiedliche Möglichkeiten über die Revision im Strafrecht zu entscheiden. Hat die Revision Erfolg, wird das Urteil aufgehoben und an das Ausgangsgericht – meist also das Landgericht - zurückverwiesen. Das Urteil kann auch nur teilweise, zum Beispiel hinsichtlich nur einer vorgeworfenen Straftat, aufgehoben werden. Das Ausgangsgericht muss dann die Verhandlung erneut durchführen und eine neue Entscheidung, unter Beachtung der Ausführungen des Revisionsgerichts, treffen. Diese neuerliche Verhandlung findet jedoch vor einer neuen Kammer und damit vor neuen Richtern statt.

Das Revisionsgericht kann in einigen Fällen auch direkt selbst entscheiden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nur ein Freispruch in Betracht kommt. Hält das Gericht die Revision dagegen für unbegründet, verwirft es die Revision.

Rechtsanwalt Dr. Böttner – Der Revisionsexperte an Ihrer Seite

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