Das nicht gewährte letzte Wort führt zur erfolgreichen Revision

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mal wieder mit der Frage des nicht gewährten letzten Wortes beschäftigt. Da einem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt wurde, rügte dieser seine Verurteilung und hatte mit dieser Revision Erfolg.

Am vorletzten Tag der Hauptverhandlung, hielt der Verteidiger des Angeklagten sein Schlusswort. Die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger von Mitangeklagten fanden bereits einige Tage vorher statt. Es durften nun alle Mitangeklagten das letzte Wort sprechen, jedoch nicht der Angeklagte selbst. Anschließend wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Als dann im nächsten Termin die Verhandlung fortgesetzt wurde, kam es unmittelbar zur Urteilsverkündung. Auch hier gewährte man dem Angeklagten nicht das letzte Wort.

Die Verfahrensrüge war auch zulässig erhoben worden. Da in diesem Fall nicht in Abwesenheit des Angeklagten das Urteil gesprochen wurde, musste auch nicht gesondert dazu vorgetragen werden, dass das Urteil nicht in Abwesenheit des Angeklagten gesprochen wurde. Der Angeklagte war sowohl bei der Beweisaufnahme als auch bei der Verkündung des Urteils anwesend. Es lag ein Normalfall vor, wie ihn die Strafprozessordnung vorsieht.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, da der Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO aufgezeigt wurde und zusätzlich durch das Sitzungsprotokoll bewiesen wurde (§ 274 Satz 1 StPO). Da sowohl die Beweismittel, das Geständnis des Angeklagten, als auch die geständigen Einlassungen der Nichtrevidenten deutlich machten, dass auch bei einem anderen letzten Wort das Landgericht nicht zu einem anderen Schuldspruch gekommen wäre, konnte der Schuldspruch aufrechterhalten bleiben. Der Angeklagte hätte sich beim Geschädigten jedoch entschuldigen können, was hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Somit kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ausführungen des letzten Wortes den Strafausspruch hätte beeinflussen können.

Aus diesem Grund führt die erfolgreiche Revision dazu, dass das Landgericht erneut über die Strafhöhe entscheiden muss. Der Angeklagte hat nunmehr auch die Möglichkeit, zum Beispiel durch eine Entschuldigung, eine deutlich mildere Strafe zu erhalten.

BGH, Beschluss vom 16.08.2022 – 5 StR 101/22.