Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen auf spätere Freiheitsstrafe

In einer weiteren Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob die während der Bewährung geleisteten Auflagen bei einer späteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen sind.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen unter Einbeziehung eines früheren Urteils des Amtsgerichts Memmingen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, und unter anderem gerügt, dass seine bereits geleisteten Auflagen hinsichtlich einer einbezogenen Strafe bei der Berechnung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht miteinbezogen wurden.

In dem früheren Urteil des Amtsgerichts wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Rahmen dieser Bewährung wurde dem Angeklagten auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 4.000€ zu bezahlen. Diesen Geldbetrag zahlte der Angeklagte während seiner Bewährung und bis zu seiner Inhaftierung monatlich ab.

Das Landgericht berücksichtigte diesen geleisteten Geldbetrag des Angeklagten bei seiner Entscheidung über die spätere Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Damit beachtet das Landgericht die Vorschriften § 58 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 56f Absatz 3 Satz 2 StGB nicht, die dem Gericht die Möglichkeit einräumen, die während der Bewährung erfüllten Auflagen auf die spätere Freiheitsstrafe anzurechnen. Diese Anrechnung erfolgt, indem die spätere Freiheitsstrafe verkürzt wird. Zwar begründen diese Vorschriften keine Pflicht des Gerichts eine solche Anrechnung vorzunehmen, jedoch muss das Gericht die Möglichkeit der Anrechnung in seinem Urteilsgründen erörtern. Dies ist hier unterblieben.

Aufgrund dieses Mangels verweist der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück und der Angeklagte kann auf eine niedrigere Strafe hoffen.

Hier zeigt sich erneut, dass bereits kleine Fehler in der Urteilsbegründung zur Aufhebung einer Verurteilung führen können. Gerade deswegen ist es wichtig, einen erfahrenen Spezialisten für die Revision im Strafrecht mit der Prüfung des Urteils zu beauftragen.

 

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 – 1 StR 306/19