Besitz von Drogen in nicht geringer Menge begründet allein noch kein Handel treiben

Wer Drogen in nicht geringer Menge anbaut und besitzt, macht sich nicht automatisch des Drogenhandels strafbar. In einem strafrechtlichen Revisionsverfahren musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigen, welche Straftatbestände beim Anbau von Cannabis und dem Aufbewahren der so entstandenen Betäubungsmittel einschlägig sind.

Der Angeklagte zog auf einem Maisfeld mehrere Cannabispflanzen hoch. Dabei überschritt der Ertrag der Pflanzen die „nicht geringe Menge“. Zusätzlich fanden die Ermittler im Haus des Beschuldigten und im Haus der Eltern getrocknete Marihuana-Produkte. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Anbau von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein. Unter anderem wollte die Anklagebehörde drei Taten erkannt haben: Neben dem Besitz auf dem Feld soll der Täter auch jeweils zwei einzelne Taten des Besitzes in den verschiedenen Häusern begangen haben. Der Bundesgerichtshof folgt der Argumentation der Staatsanwaltschaft jedoch nicht.

Die Richter in Karlsruhe äußerten sich differenziert zur Frage der Straftatbestände. Auf dem Feld besteht laut dem Gericht tatsächlich ein Besitzverhältnis an den Pflanzen und daher war eine Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerfrei.
Auch die Annahme der Eigenkonsums durch das Landgericht hält der Überprüfung stand. Obwohl eine erhebliche Menge angebaut wurde, kann daraus nicht auf ein mögliches Handel treiben geschlossen werden. Der Angeklagte erklärte, er habe lediglich die Blüten konsumiert und die restlichen Pflanzenteile, die kaum Wirkstoff enthielten, weggeworfen. Das Gericht wertet diese Erklärung für möglich und sogar naheliegend. Somit ergibt sich aus einem Drogenanbau nicht auch automatisch ein möglicher Drogenhandel. Das gilt selbst dann, wenn die Menge der aufgefundenen Drogen die nicht geringe Menge überschreitet.

Bezüglich der Verurteilung wegen Anbaus von Betäubungsmitteln übt der BGH jedoch Kritik. Der Anbau müsste hinter der Verurteilung wegen Besitzes zurücktreten, so die Richter. Daher hätte das Landgericht lediglich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen dürfen. Eine zusätzliche tateinheitliche Verurteilung bezüglich der Herstellung hätte nicht erfolgen dürfen.
Ferner stellten die Richter aus Karlsruhe fest, dass insgesamt nur eine Tat vorliegt. Sofern eine Person verschiedene Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbewahrt, liegt nur ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor.
Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Revision keinen Erfolg. Im Gegenteil wurde der Schuldspruch zu Gunsten des Beschuldigten jedoch dahingehend abgeändert, dass er lediglich wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht wegen Anbau von Betäubungsmitteln verurteilt werden kann.

BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014, Az.: 3 StR 268/14