Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage durch Revision überprüfbar

Vor allem in Aussage gegen Aussage Konstellationen hat das Gericht die Beweiswürdigung detailliert darzustellen, erst recht bei Zeugen von Hörensagen. Der Beschuldigte konnte sich erfolgreich mittels einer durch die Strafverteidigung begründete Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts wehren. Konkret ging es um die Beweiswürdigung im Fall einer Aussage gegen Aussage Konstellation. Das Revisionsgericht stellte dabei einige Grundlagen klar.

Kommt es vor Gericht zu einer Aussage gegen Aussage Situation muss das Gericht im Urteil die relevanten Aussagen und Aussageverhalten umfassend darstellen. Der Tatrichter muss erkennen lassen, dass er alle relevanten Umstände erkannt und einbezogen hat.
Die Anforderungen sind noch höher, sofern lediglich ein Zeuge von Hörensagen zur Verfügung steht, worauf das in dieser Revision zuständige Oberlandesgericht (OLG) Bamberg zutreffend abgestellt hat. Auf Zeugen vom Hörensagen greift das Gericht zurück, wenn beispielsweise der unmittelbare Zeuge verstorben und nicht mehr zur Aussage bereit ist. Bei Zeugen vom Hörensagen kann der Richter sich keinen persönlichen Eindruck vom ursprünglichen Zeugen machen. Auch besteht die Gefahr, dass der Zeuge vom Hörensagen die ihm gegenüber gemachten Aussagen unvollständig oder entstellt widergibt.

Die Revision hatte Erfolg, weil das Landgericht lediglich lapidar in den schriftlichen Urteilsgründen behauptet hatte, dass dem Zeugen vom Hörensagen zu glauben sei und er keinen Belastungseifer an den Tag lege, was nicht für eine ordentliche Beweiswürdigung ausreicht. Vor allem muss sich das Gericht auch von der Richtigkeit der Ursprungsaussage überzeugen. Denn relevant ist nicht nur, ob die Aussage des Zeugen von Hörensagen stimmt, sondern auch die Richtigkeit der Zeugenaussage die damals ihm gegenüber getätigt worden ist.
Aufgrund der sachlich-rechtlichen Mängel wurde das angefochtene Urteil auf die Revision hin aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und es besteht die Chance, dass die neue Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten ausgeht.

OLG Bamberg, Beschluss vom 09. Juli 2014, Az.3 Ss 78/14