„Bunkern“ von Betäubungsmitteln ist keine Mittäterschaft

Zu einem wichtigen Bereich des Nebenstrafrechts, den Betäubungsmitteldelikten, äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung. In dem vorliegenden Fall verurteilte das Landgericht Limburg an der Lahn den Angeklagten unter anderem als Mittäter des tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die Verurteilung stützte das Gericht auf folgende Feststellungen: Der Angeklagte soll für einen gesondert Verfolgten 10 kg Haschisch, 2 kg Marihuana und 35 kg Kokain aufbewahrt haben, die dieser zum gewinnbringenden Verkauf verwenden wollte. Als Gegenleistung für seine Mitwirkung durfte der Angeklagte so viel Marihuana für seinen Eigenkonsum entnehmen, wie er wollte.

Hier drin sah das Gericht eine Mittäterschaft und nicht nur eine milder zu bestrafende Beihilfe. Das Gericht begründete die Mittäterschaft damit, dass der Angeklagte einen erheblichen Tatbeitrag zum Handeltreiben geleistet hätte. Ohne seine Mitwirkung hätte sein Bekannter nicht mehr auf die Betäubungsmittel zugreifen können. Außerdem verfolgte der Angeklagte eigennützige Ziele, insbesondere wollte er Marihuana für seinen Eigenkonsum erhalten. Gegen das Urteil richtete sich der Rechtsanwalt des Angeklagten mit der Revision.

Der BGH folgt den Argumenten des Anwalts und verneinte vorliegend die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten. Vielmehr müsse auf die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung der Beteiligungsformen gemäß § 25 Abs. 2 StGB bzw. § 27 StGB zurückgegriffen werden. Gegen die Mittäterschaft des Angeklagten spricht nach Ansicht des BGH vor allem, dass der Angeklagte weder mit der Beschaffung der Betäubungsmittel noch mit den Verkaufsgeschäften etwas zu tun hatte. Die Entnahme geringer Mengen Marihuanas für den Eigenkonsum enthält für die Begründung der Mittäterschaft insofern keine ausschlaggebende Bedeutung.
Stattdessen ist in dem Aufbewahren und der Mithilfe beim Verpacken von Verkaufsportionen lediglich eine Beihilfe zu erblicken.

 

BGH, Beschluss v. 08.05.2018, 2 StR 130/18