Das heimliche Verabreichen von Alkohol ist nicht immer strafbar

Der Umstand, dass Alkohol die Gesundheit schädigen kann, ist allgemein bekannt. Trotzdem ist der gemeinsame Konsum von Alkohol in der Gesellschaft üblich. Wer sich selbst freiverantwortlich betrinkt, begeht keine Körperverletzung, sondern eine eigenverantwortliche Selbstschädigung. Anders kann es aber beim sogenannten „Abfüllen“, also das gezielte Motivieren, größere Mengen Alkohol zu trinken, aussehen. Bereits im Jahr 1981 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt, dass mit solchem Verhalten der Tatbestand einer Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB in Form einer Gesundheitsschädigung erfüllt sein kann. Wer einen Rauschzustand bei einer anderen Person herbeiführt und dabei das Risiko der Gefährdung aufgrund überlegenen Sachwissens besser erfasst als die trinkende Person, macht sich unter Umständen also strafbar. Dafür muss der Rausch bei der betroffenen Person zur Bewusstlosigkeit führen oder zu vermehrtem Übergeben.

In einem aktuelleren Beschluss konkretisierte der BGH weitere Voraussetzungen für eine Strafbarkeit. Der in diesem Fall angeklagte 37-Jährige trank gemeinsam mit der 15-jährigen Zeugin Alkohol. Sie tranken bei einem kleineren Spieleabend zunächst von sich aus Bier und Wein, wobei der Angeklagte ihr immer wieder nachschenkte. Als sie angetrunken war und auf nicht alkoholische Getränke umstieg, schenkte er ihr heimlich Wodka ins Getränk. Später war sie erheblich betrunken und musste sich, zuhause angekommen, übergeben. Das Landgericht hatte im heimlichen Zuführen des Wodkas, aufgrund dessen ein erheblich stärkerer Rauschzustand angenommen worden war, eine gefährliche Körperverletzung durch den Angeklagten verwirklicht gesehen.

Gegen diese Verurteilung hat sich der Angeklagte erfolgreich mittels Revision gewehrt. Der BGH stellte fest, dass weder ausreichend verglichen wurde, wie sehr betrunken die Zeugin vor dem unfreiwilligen Wodkakonsum war, noch, um wie viel Wodka es sich gehandelt hat. Das sind aber wesentliche Punkte, wenn ein Gericht in einem wie hier gelagerten Fall zu einer Strafbarkeit gelangen möchte. Das Landgericht hat versäumt, eine erhebliche Verschlechterung des vorherig eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustandes der Zeugin nur durch den Wodka darzulegen. Auch das bloße Nachschenken von Wein erfüllte nicht den Tatbestand der Körperverletzung, da der Zeugin in diesen Fällen bewusst war, dass sie Alkohol zu sich nahm. 

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BGH, Beschl. vom 18.02.2021 − 4 StR 473/20