Erbschaft durch den Täter nach einem Tötungsdelikt

Es kann die Situation eintreten, dass der Täter eines Tötungsdeliktes zugleich auch potentieller Erbe des Opfers ist. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Täter tatsächlich das Erbe antreten kann oder er von diesem ausgeschlossen ist. Mit diesem Problem hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

Das Landgericht Lübeck hatte den Angeklagten wegen Mordes an seiner Mutter zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Landgericht die Einziehung des Nachlasses der Getöteten an. Unter anderem auch gegen diese Einziehungsanordnung wehrte sich der Angeklagte mit Hilfe der Revision.

Die Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB soll vor allem dafür sorgen, dass dem Täter einer Straftat der Vorteil der Tat wieder entzogen wird. Der Täter soll daher alles, was er durch die Tat erlangt hat, verlieren. Wenn der Täter durch die Tötung nun Erbe der getöteten Person wird, hat er aus der Tat einen Vorteil erlangt. Es erscheint auf dem ersten Blick daher folgerichtig, das Erbe nach § 73 StGB einzuziehen. Jedoch muss dabei beachtet werden, dass das Erbe ein Institut des Zivilrechts ist. Infolgedessen hält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eigene Vorschriften, welche die Folgen deliktisch erlangten Erbes regeln, parat. Nach § 2339 I Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich tötet. Die Erbunwürdigkeit kann durch diejenigen festgestellt werden, die anstatt des Täters das Opfer beerben würden.

Diese zivilrechtliche Regelung führt aber dazu, dass das Strafgericht nicht eine eigenständige Einziehung anordnen kann, da dadurch die zivilrechtlichen Regelungen umgangen werden würden. Daher entschied der BGH zugunsten des Angeklagten und versagte die Einziehung des Erbes durch die Strafgerichte. Das BGB regelt die Rechtslage der Erbschaft vorrangig und abschließend. Auch wenn die Erbunwürdigkeit von dem Handeln der Anfechtungsberechtigten abhängt, ist die Einziehung nach dem StGB nicht auf die Erbschaft anzuwenden. Ansonsten würde der Staat sich einer Vermögenslage bemächtigen, die den Erben für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten dient. Auch profitiert durch die Einziehung allein der Staat und nicht die Hinterbliebenen, denen die Erbschaft eigentlich zusteht. Sinn und Zweck der Regelungen des BGB über die Erbunwürdigkeit ist, dass gerade die Hinterbliebenen von der Erbschaft profitieren, welche nicht den Tod des Erblassers zu verantworten haben. Auch liegt nach den Regeln des BGB eine Erbunwürdigkeit nicht vor, wenn der Erbe den Tod des Erblassers lediglich fahrlässig verursacht hat. Würde die Einziehung vorrangig gelten, müsste auch in diesem Falle die Einziehung des Erbes erfolgen. Das ist nach der Ansicht des BGH unbillig.

Infolgedessen hebt der BGH das Urteil hinsichtlich der Einziehung des Erbes auf. Die durch den Rechtsanwalt des Angeklagten eingelegten und begründete Revision hatte damit hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg und dem Verurteilten kann das Erbe – zumindest strafrechtlich – nicht vorenthalten werden.

 

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 5 StR 518/19