Erfolgreiche Revision beim Versuch der Tat

Oftmals beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in der Revision mit grundlegenden Fragen zur Versuchsstrafbarkeit. Beispielsweise bereitet die Frage, wann ein Täter zur Tat unmittelbar ansetzt, in der Praxis den Gerichten häufig Schwierigkeiten. So auch in dem vorliegenden Fall, bei dem das Landgericht Kaiserslautern darüber zu entscheiden hatte, ob der Angeklagte bereits zur Tatausführung der Hehlerei unmittelbar angesetzt hat oder nicht.

Grundsätzlich setzen die Tatbestandsmerkmale des Sichverschaffens und des Ankaufens im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt durch den Hehler voraus. Demzufolge müsste für die Annahme eines Versuchs ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme eigener Verfügungsgewalt erfolgt sein. Dies beurteilte das Landgericht im konkreten Fall jedoch falsch, sodass die Revision des Rechtsanwalts Erfolg hatte.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß §§ 259 Abs. 1, 3, 260 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB. Nach den Feststellungen des Gerichts soll dem Angeklagten von einer unbekannten Person ein zuvor gestohlener Trennschleifer zum Weiterverkauf angeboten worden sein. Dieses Angebot wollte der Angeklagte annehmen und soll daraufhin versucht haben, im Internet den Gerätewert sowie einen potentiellen Käufer zu ermitteln. Letzteres gelang ihm aufgrund der Festnahme durch die Polizei nicht.

Der BGH folgte den Argumenten des Rechtsanwalts aus der Revisionsbegründung und stellte fest, dass das Gericht zu Unrecht eine versuchte Hehlerei annahm. Problematisch erschien insbesondere, dass der Angeklagte nie eigene Verfügungsgewalt über den Trennschleifer erlangt hatte. Die bloße Vereinbarung mit dem Vortäter, die Sache abnehmen zu wollen, reiche für die Annahme des unmittelbaren Ansetzens nicht aus. Der Angeklagte hat auch nicht durch die bloße Suche nach potentiellen Käufern versucht, die Sache abzusetzen, da noch keine konkreten Verkaufsverhandlungen stattgefunden haben.

Folglich wurde der Angeklagte vom BGH wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei freigesprochen und das Urteil insoweit aufgehoben. Somit zeigt sich wieder einmal, dass es ratsam ist, auch versuchte Straftaten durch einen Rechtsanwalt mit Erfahrungen im Revisionsrecht überprüfen zu lassen. Häufig stellt sich heraus, dass der Täter schon gar nicht zur Tat unmittelbar angesetzt hat.

Beschluss v. 07.11.2018, 4 StR 395/18