Fehler bei der Hinweispflicht gem. § 265 Abs. 1 StPO

Die Hinweispflicht des Gerichts bei geänderter Sach- oder Rechtslage ist wichtig für die Strafverteidigung des Rechtsanwalts in der Tatsacheninstanz. In vielen Fällen ist gerade dieser Hinweis der Auslöser für weitere Beweisanträge oder einem geänderten Verteidigungsverhalten.

Häufig machen Gerichte diesbezüglich aber Fehler, die zum Erfolg in der Revision führen. So auch im hiesigen Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) bezüglich der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO entscheiden musste. In der vorliegenden Revision hatte das Landgericht auf eine veränderte Sachlage nicht hingewiesen, obwohl dies zur genügenden Verteidigung der Angeklagten erforderlich gewesen wäre (§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO).

Das Landgericht Lüneburg verurteilte die Angeklagte wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen des Landgerichts soll die Angeklagte ihre Tochter erstickt haben, um ein unabhängiges Leben in Frankreich beginnen zu können. Zudem soll sich die Angeklagte am Vater des Kindes gerächt haben wollen, der das Kind und sie verließ. Das Landgericht hatte das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vor allem durch die rücksichtslose Gier der Angeklagten nach einem selbstbestimmten Leben ohne Einschränkungen durch ein Kind angenommen. Problematisch erwies sich allerdings, dass in der Anklage die niedrigen Beweggründe damit begründet wurden, dass sich die Angeklagte an dem Nebenkläger rächen und diesen bestrafen wolle, da er ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Auf diese Abweichung der Motivlage wies das Gericht die Angeklagte jedoch nicht hin.

Der Rechtsanwalt des Angeklagten hatte mit seiner Revision in diesem Punkt Erfolg. Der BGH sah in der Verfahrensweise des Gerichts ebenfalls eine Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO. Nicht nur wenn die Verurteilung auf ein anderes Mordmerkmal gestützt wird, hat ein förmlicher Hinweis durch das Gericht zu erfolgen, sondern auch, wenn sich die Tatsachengrundlage ändert. Der Hinweis hat dann in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 1 und Abs-. 4 StPO zu erfolgen. Daher war in dem vorliegenden Fall ein förmlicher Hinweis erforderlich. Damit soll das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren vor Überraschungsentscheidungen und das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet werden.

Der BGH hob folglich das Urteil mit seinen Feststellungen auf, wobei die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer verwiesen. Nunmehr besteht die berechtigte Hoffnung, dass die Angeklagte nicht mehr wegen Mordes verurteilt wird und somit eine lebenslange Freiheitsstrafe vermieden werden kann.

BGH Urteil v. 14.06.2018, Az. 3 StR 206/18