Fehler in der Strafzumessung führt zum Erfolg der Revision

In einer aktuellen Entscheidung erinnert der Bundesgerichtshof (BGH) nochmals an die Grundsätze der Strafzumessung. Die Gerichte machen immer wieder Fehler bei der Strafzumessung, welche zu einer erfolgreichen Revision führen können. Ein Klassiker ist das doppelte Verwerten von Strafzumessungserwägungen, wie es auch in der vorliegenden Sache geschehen ist.  

Das Landgericht Halle verurteilte die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit Hilfe ihres Rechtsanwalts mittels Revision.

Nach den Feststellungen des Landgerichts soll die Angeklagte Anfang 2004 und Mitte 2008 ihre jeweils Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt getötet haben. Daraufhin soll sie diese in einem Gefrierschrank versteckt haben, sodass die Taten erst Anfang 2018 entdeckt wurden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) legt dar, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung und der Strafrahmenwahl rechtsfehlerhafte Erwägungen herangezogen hat. Das Landgericht wertete zu Lasten der Angeklagten, dass ihr Verhaltensalternativen offen gestanden hätten und sie von der Tatbegehung hätte absehen können. Es bestand kein nachvollziehbarer Anlass zur Kindstötung. Somit wurde der Umstand, dass die Tat überhaupt begangen wurde, vom Gericht strafschärfend berücksichtigt.

Das Landgericht verkennt, dass sich nachvollziehbare Motive zur Tatbegehung lediglich zu Gunsten des Angeklagten – strafmildernd – auswirken können. Das Fehlen nachvollziehbarer Motive darf nicht zu Lasten des Angeklagten und somit auch nicht strafschärfend berücksichtigt werden. In den allermeisten Fällen biete sich immer eine Alternative zur Begehung der Straftat an, sodass die Begehung der Tat nicht zusätzlich negativ im Strafrahmen angerechnet werden darf. Gibt es aber gerade keine Alternative zur strafbaren Handlung, so fehlt es meist an der Rechtswidrigkeit oder zumindest dem Verschulden.

Demnach wird auf die Revision der Angeklagten hin das Urteil des Landgerichts Halle im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts verwiesen.

BGH, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 4 StR 325/18