Fehlerhafte Schadensberechnung beim Betrug

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer wichtigen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wie der Schaden bei einem Leasingbetrug zu berechnen ist.

Im konkreten Fall schloss der Angeklagte diverse längerfristige Leasingverträge für Fahrzeuge ab, wobei er schon bei Vertragsschluss beabsichtigte, die Leasingraten nicht vollständig zu entrichten. Die Autos – bis auf eins – gab der Angeklagte an den Leasinggeber zurück. Bei vollständiger Zahlung der Leasingraten hätte der Angeklagte am Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum an den Autos erhalten.

Das Landgericht nahm hier einen Betrug im Sinne von § 263 StGB an. Durch das Nicht-Begleichen der Leasingraten, sei dem Leasinggeber ein Schaden in Höhe der nicht gezahlten Leasingraten entstanden. Die dagegen eingelegte Revision hatte jedoch Erfolg, da die Kammer den Schaden nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hatte.

Der Bundesgerichtshof rügte in seiner Entscheidung das Vorgehen des Landgerichts bei der Bemessung des Vermögensschadens. Das Landgericht hat bei seiner Schadensbestimmung das Prinzip der Gesamtsaldierung nicht beachtet. In Fällen von Austauschverträgen – wie hier dem Leasingvertrag – muss bei der Schadensberechnung die Vermögenslage vor und nach der Verfügung betrachtet werden. Ein Schaden liegt nur dann vor, wenn die Vermögensminderung durch z.B. einen gezahlten Kaufpreis nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent z.B. ein Auto ausgeglichen wird.

Im vorliegenden Fall hat der Leasinggeber durch den Abschluss des Leasingvertrages einen Anspruch auf die Leasingraten erhalten. Im Gegenzug hat der Leasingnehmer zunächst den Besitz und das Nutzungsrecht an den Autos erlangt. Erst mit vollständiger Begleichung der Leasingraten erlangt der Leasingnehmer auch das Eigentum an den Autos. Bis dahin verbleibt das Eigentum beim Leasinggeber. Aus diesem Grunde tritt kein Vermögensschaden beim Leasingnehmer ein, sofern der Leasingnehmer nur einige Raten nicht begleicht. Das Landgericht hätte nicht einfach die offenen Leasingraten als Schaden heranziehen dürfen. In der Regel sind in den Leasingraten nämlich auch der Gewinn für den Leasinggeber eingepreist und ein entgangener Gewinn stellt keinen Schaden im Sinne des § 263 StGB dar. Anders stellt sich die Situation nur da, wenn der Leasingnehmer von Anfang an plant, dem Leasinggeber das Auto nicht zurückzugeben, und damit das Eigentum aus dessen Vermögen herauszunehmen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Das Landgericht hat aufgrund der erfolgreichen Revision den Schaden neu zu ermitteln, der voraussichtlich deutlich niedriger ausfallen wird. Da gerade die Schadenshöhe beim Betrug das wesentliche Strafzumessungskriterium ist, kann mit einer deutlich niedrigeren Strafe gerechnet werden.

Es kommt gerade beim Betrug immer wieder dazu, dass das Gericht den Betrugsschaden nicht ordnungsgemäß feststellt und zu einem viel zu hohen Betrag gelangt. In diesen Fällen hilft häufig nur noch eine Revision wie im hier vorliegenden Fall.

 

BGH, Beschluss vom 15.08.2019 – 5 StR 204/19