Fehlerhafte Verurteilung führt zur Aufhebung der Revision

Oft verwundert es, welche grundlegenden strafrechtlichen Fragen der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Revision klären muss. In dem vorliegenden Fall ging es um den Tatbestand der Bedrohung nach § 241 I StGB. Das Landgericht Dortmund beurteilte falsch, wann jemand einen anderen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht. Daher legte der Angeklagte durch seinen Rechtsanwalt erfolgreich Revision ein.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen stach der Angeklagte mit einem Küchenmesser in die Richtung des Bauches des Zeugen, der dem Messer jedoch ausweichen konnte. Hierin sah das Landgericht die Androhung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB, zu dem der Angeklagte bereits unmittelbar angesetzt habe.

Der Bundesgerichtshof beurteilte diesen Tatvorgang anders als das Ausgangsgericht und verneinte hier eine Bedrohung durch den Angeklagten im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB. Eine Bedrohung ist nämlich nur dann tatbestandlich erfüllt, wenn das Begehen eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten in Aussicht gestellt wird. Die Drohung ist der Hinweis auf ein zukünftiges Geschehen.

Somit kann in der Verwirklichung eines Geschehens nicht zugleich dessen Ankündigung liegen. Übertragen auf den konkreten Fall bedeutet das nach Ansicht des BGH, dass in den Stichen mit dem Messer nicht auch eine Bedrohung gesehen werden kann. Vielmehr hätte das Gericht weitere Feststellungen treffen müssen, ob den Stichen eine Ankündigung vorausging. Hierfür waren allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Demnach wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hatte somit Erfolg.

BGH, Beschluss vom 06.11.2018, Az. 5 StR 486/18