Keine Hehlerei bei Beuteverteilung durch Überweisung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass der Tatbestand der Hehlerei nicht durch die Verteilung der Tatbeute in Form einer Überweisung erfüllt werden kann.
 
Zu Grunde lag dem BGH ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG), welches sich mit einem schweren Bandendiebstahl befasste und einen der Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilte. Der Angeklagte soll nach den Feststellungen des LG Nürnberg-Fürth bei der Verteilung der Beute geholfen haben, indem er der Tochter eines Mitangeklagten 400€ überwies. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit seinem Strafverteidiger erfolgreich Revision ein.
 
An der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth kritisierte der BGH unter anderem, dass der Angeklagte durch die Überweisung der 400€ die Tatbeute nicht einem anderen verschafft hat. Durch die Überweisung hat die Tochter des Mitangeklagten nicht das entwendete Geld aus dem Tresor erlangt, sondern lediglich einen Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank. Es fehlt somit an der Identität zwischen dem entwendeten Geld aus der Vortat und dem Auszahlungsanspruch. Die Hehlerei zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass ein körperlicher Gegenstand wie zum Beispiel Diebesgut in Form eines Fahrrads an einen Dritten verschafft oder veräußert wird. Der Gegenstand, der an den Dritten verschafft wird, ist demnach identisch mit dem gestohlenen Gegenstand. Diese Identität ist bei einer Überweisung gerade nicht gegeben, da der Dritte nicht Besitz an dem gestohlenen Geld erlangt, sondern nur einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Aus diesem Grunde liegt hier lediglich eine Ersatzhehlerei vor, die nicht von dem Tatbestand der Hehlerei gem. § 259 Absatz 1 StGB umfasst ist und somit nicht strafbar ist.
 
Aufgrund der schwerwiegenden Rechtsfehler hob der BGH das Urteil des Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
 
 
BGH, Beschluss vom 22.08.2019 – 1 StR 205/19