Revision: Belastung durch Mitangeklagte bei einem „Deal“

In einer wichtigen Entscheidung beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit den Problemen, wenn nur ein Teil der Angeklagten einer Verständigung nach § 257c StPO zustimmen. Eine Verständigung dient dazu, ein Strafverfahren ressourcenschonend und effizient zu Ende zu bringen. In der Regel bietet das Gericht dem Angeklagten gegen ein Geständnis einen bestimmten Strafrahmen an. Der Angeklagte kann sodann entscheiden, ob er dieses Angebot annehmen möchte oder nicht.

Im konkreten Verfahren hatten lediglich drei der vier Angeklagten das Angebot einer Verständigung angenommen. Angeklagt waren die Vier wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen. Die Verurteilung erfolgte aufgrund der Geständnisse der drei Mitangeklagten, welche aussagten, dass bei der Tat der vierte Angeklagte und ein weiterer Mitangeklagter ein Messer bei sich führten und auch benutzten, um das Opfer einzuschüchtern. Den Geständnissen stand die Einlassung des vierten Angeklagten entgegen, der behauptete, zwar am Tatort gewesen zu sein, aber weder ein Messer bei sich geführt noch benutzt zu haben und auch von dem Messer des Mitangeklagten nicht gewusst zu haben. Diese Einlassung sah das Landgericht aufgrund der Angabe der drei Mitangeklagten als widerlegt an.

Der Rechtsanwalt des vierten Angeklagten legte erfolgreich Revision gegen das Urteil ein. Die Revision hatte Erfolg, da das Landgericht gleich an mehreren Punkten Fehler gemacht hatte. Der Bundesgerichtshof führte aus, das Landgericht hätte in seinem Urteil nicht nur die erfolgte Verständigung benennen dürfen, sondern auch deren Inhalt und dessen Zustandekommen darlegen müssen. Um revisionsgerichtlich überprüfen zu können, ob die Geständnisse der Mitangeklagten glaubhaft sind, und als Hauptbeweismittel herangezogen werden können, muss im Urteil die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Geständnisse erörtert werden. Zudem muss überprüft werden, ob die geständigen Mitangeklagten nicht ein zu Unrecht belastendes Geständnis hinsichtlich der Tatbeteiligung des nichtgeständigen Angeklagten ablegten, um sich selbst Vorteile zu verschaffen – Vor allem, da die Geständnisse der Mitangeklagten lediglich im Kerngeschehen übereinstimmten, jedoch insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Tatbeute voneinander abwichen.

Aus diesem Grunde hob der Bundesgerichtshof die Urteilsfeststellungen insgesamt auf.

 

BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – 1 StR 471/19