Revision erfolgreich: Betrug in 2 Fällen statt in mehr als 150 Fällen

Die Anzahl der rechtlich selbstständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bestimmt sich nach der Anzahl der Handlungen. Dieser Grundsatz führt zu einer erfolgreichen Revision beim Bundesgerichtshof (BGH). Der Angeklagte hatte den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) sowohl selbst als auch durch einen Mitangeklagten und weitere Vermittler begangen. Der BGH sieht hier lediglich zwei Fälle des Betruges. Einmal durch sich selbst und ein weiteres Mal durch die Organisation, die es den anderen Personen erlaubte zu täuschen.

Denn wird durch die Organisation eines Unternehmens die Täuschung von Kunden durch Mitarbeiter veranlasst, und wird darin ein einheitlicher Tatbeitrag gesehen, so gilt dies für alle Fällen, in denen der Täter nicht eigenhändig handelte. Damit müssen die Täuschungen durch die Vermittler und dem Mitangeklagten als eine Handlung angesehen werden.
Das Landgericht sah dies noch anders: Die Angeklagten sollen gegen Vorschusszahlung den Geschädigten versprochen haben, ihnen staatliche Förderleistungen zu vermitteln. Dabei hatten die Personen tatsächlich jedoch gar keinen Förderanspruch und es sollten die Fördermittel auch gar nicht beantragt werden. Zur Umsetzung des Plans richteten die Angeklagten einen Bürobetrieb ein und bedienten sich Vermittlern, die gegen Provision arbeiteten.

Der Angeklagte war wegen Betrugs (§ 263 StGB) in vier Fällen verurteilt worden. In einem Fall soll er einen Kunden selbst getäuscht haben. In einem weiteren Fall soll er durch einen Vermittler 159 Personen betrogen haben. Zusätzlich wurde zwei Kunden durch den Mitangeklagten getäuscht. Im Revisionsverfahren konnte der Betrug jedoch auf zwei Fälle reduziert werden.
Insoweit hat die Revision des Angeklagten Erfolg. Der BGH hebt zugleich den Strafausspruch auf. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013, Az.: 2 StR 555/12