Revision Erfolgreich: Die zu späte Belehrung bei einer Verständigung

Im Rahmen von Verständigungen kommt es immer wieder zu Fehlern. Gerade diese Fehler führen zu erfolgreichen Revisionen. Aktuell musste der Bundesgerichtshof (BGH) über die Belehrungspflicht im Rahmen einer Verständigung gemäß § 257c Abs. 5 StPO entscheiden. Erneut ist einem Gericht hierbei ein Fehler unterlaufen.

Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Gegen die Entscheidung legte der Angeklagte durch seinen Rechtsanwalt Revision ein und berief sich dabei auf die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO. Dieser Paragraph verbietet es dem Gericht, von der vereinbarten Verständigung abzuweichen, ohne dem Angeklagten vorher einen Hinweis zu geben. Über diesen Umstand ist der Angeklagte ausdrücklich zu belehren.

In der Hauptverhandlung regte der Vorsitzende eine Verständigung gemäß § 257c StPO an. Nach Zustimmung der Staatsanwältin, des Verteidigers und der Angeklagten wurde der Angeklagte von dem Vorsitzenden gemäß § 257c Abs. 5 StPO iVm § 257c Abs. 4 StPO belehrt. Er räumte daraufhin die Tat im Wesentlichen ein.

Die entscheidende Frage war nun, ob diese Belehrung rechtzeitig erfolgte. Der BGH verneint dies. Nach Ansicht des BGH wurde die Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO von dem Landgericht fehlerhaft angewandt. Die Belehrung über die Möglichkeit des Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung wurde zu spät erteilt.

Nach § 257c Abs. 5 StPO hat die Belehrung des Angeklagten vor der Verständigung zu erfolgen. Diese kommt gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO schon mit den Zustimmungserklärungen zu Stande. Folglich muss der Angeklagte bereits im Anschluss an den Verständigungsvorschlag des Gerichts belehrt werden. Hiermit sollen die Fairness des Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit gewährleistet werden. Dies kann allerdings nur erreicht werden, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, wozu auch regelmäßig ein Geständnis gehört, gänzlich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung Kenntnis erlangt.

Im vorliegenden Fall belehrte der Vorsitzende den Angeklagten jedoch erst nach dem Zustandekommen der Verständigung. Die Revision des Angeklagten hatte somit Erfolg und das Urteil des Landgerichts wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Dieser Fall zeigt erneut, dass der Gang zu einem auf das Revisionsrecht spezialisierten Anwalt sich lohnen kann. Insbesondere wenn Verständigungen erfolgt sind, sind die anschließenden Urteile häufig fehlerhaft.

BGH, Beschluss vom 06.11.2018, Az. 5 StR 486/18