Revision erfolgreich: Feststellungen beim Bau der Yachthafenresidenz in Rostock unzureichend

Das Verfahren rund um den möglichen Subventionsbetrug beim Bau der Yachthafenresidenz in Rostock geht weiter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Landgerichts Rostock in weiten Teilen auf und verwies das Verfahren zur Neuverhandlung an das Landgericht Schwerin zurück. In diesem Rahmen musste sich der BGH mit Fragestellungen zum Subventionsbetrug und dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt beschäftigen. Der Angeklagte soll polnische Arbeiter auf seiner Baustelle beschäftigt haben, ohne Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt zu haben. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, das Großprojekt künstlich in zwei Teile aufgespalten zu haben, um EU-Bestimmungen zur Gewährung von Fördermitteln zu umgehen.

Vorwurf der Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Dem Angeklagten wurde hinsichtlich eines Bauprojekts (Yachthafen mir Kongresszentrum und Hotel) in Rostock Subventionsbetrug vorgeworfen. Für die Realisierung des Projekts gründete der Angeklagte zwei Betreibergesellschaften für die er jeweils getrennt einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln einreichte. Die Fördersumme lag jeweils pro Projekt bei knapp unter 50 Millionen Euro. Damit soll der Angeklagte europarechtliche Bestimmungen umgangen haben, nach denen ab einer Investitionssumme von 50 Millionen Euro die Entscheidung über eine Förderung durch die Europäische Kommission getroffen werden muss.

Von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Finanzierung und Errichtung des Vorhabens hat das Landgericht Rostock den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Dafür verhängte das Landgericht allerdings eine Freiheitsstrafe wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie Steuerhinterziehung. Der Angeklagte soll auf der Baustelle polnische Arbeiter eingesetzt und dafür weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abgeführt haben.

Gegen das landgerichtliche Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch – zu dessen Lasten – die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt.

Kein Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
Der BGH hat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und der Lohnsteuer aufgehoben. Die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Beiträge und die hinterzogene Lohnsteuer entspricht laut BGH nicht den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Deshalb sei der Schuldumfang unzutreffend bestimmt gewesen. Generell kritisiert das Gericht die gesamten mangelhaften Feststellungen des Landgerichts. An mehreren Stellen sei es dem Revisionsgericht nicht möglich gewesen, das Urteil nachzuprüfen, da die Feststellungen unzureichend waren.

Aus diesem Grund war die Revision des Angeklagten erfolgreich. Der BGH hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin verwiesen.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017, Az.: 1 StR 339/16