Revision erfolgreich: Keine besonders schwere Brandstiftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied einen Fall, bei dem der Angeklagte zuvor durch das Landgericht Rostock wegen besonders schwerer Brandstiftung im Sinne des §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Dagegen wehrte sich der Verurteilte mit seinem Rechtsanwalt erfolgreich mittels Revision.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte wohnte als einziger Mieter in einem freistehenden Bungalow, den er niederbrennen wollte, um dann später einen Versicherungsbetrug zu begehen. Dafür schloss er eine Hausratversicherung mit Wirkung zum 01.11.2015 ab und bezahlte direkt die erste Jahresprämie. In der Nacht des 28.11.2015 brannte er den Bungalow nieder, wobei keine anderen Menschen zu Schaden kamen. Eine Schadensregulierung lehnte die Versicherung nach Einsicht in die Ermittlungsakte jedoch ab.

Der BGH stellte fest, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht um eine besonders schwere Brandstiftung handelt, sondern (lediglich) um den Grundtatbestand der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ­­– Denn für die Vollendung des Qualifikationstatbestandes nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB muss der Täter eine Haupttat nach § 306a StGB begangen haben und in der Absicht gehandelt haben, eine andere Straftat zu ermöglichen. In Betracht kam eine Tat nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach sich derjenige strafbar macht, der ein Gebäude in Brand setzt, das als Wohnung von Menschen dient. Zwar stellt der Bungalow, in dem der Angeklagte wohnte, ein solches Gebäude dar, allerdings hat der Angeklagte mit dem Entschluss, das Haus niederzubrennen und nicht länger darin zu wohnen, die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung aufgegeben. Wenn also sämtliche Bewohner den Willen aufgeben, das Gebäude länger zu bewohnen, handelt es sich nicht mehr um ein taugliches Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Somit mangelte es an einer Haupttat nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Qualifikation nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB war nicht erfüllt.

Die Revision, die der Strafverteidiger für seinen Mandanten einlegte, hatte somit Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Angeklagte kann nun auf ein milderes Urteil hoffen, da der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 StGB einen Strafrahmen von ein bis zehn Jahren hat. Im Gegensatz dazu wird die besonders schwere Brandstiftung mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren sanktioniert.

BGH, Beschluss vom 29.08.2019 – 2 StR 295/19