Revision: Falscher Strafrahmen führt zur Aufhebung des Urteils

Bereits kleine Fehler bei der Strafzumessung können zur Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof (BGH) führen. So war es auch in dem vorliegenden Fall, bei dem das Landgericht einen falschen Strafrahmen bei der Strafzumessung zu Grunde legte.

Das Landgericht Hof verurteilte den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in einer dauerhaft genutzten Privatwohnung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Rechtsanwalt des Angeklagten Revision ein und hatte damit Erfolg.

Das Landgericht bestimmte den Strafrahmen bezüglich der Obergrenze fehlerhaft, weil es von einer Höchststrafe von 15 Jahren ausging. Der Qualifikationstatbestand in § 244 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht aber lediglich eine Höchststrafe von 10 Jahren vor. Da nicht auszuschließen ist, dass sich die falsche Strafrahmenbestimmung auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt hat, wurde das Urteil des Landgerichts im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Angeklagte darf nach der erfolgreichen Revision auf eine mildere Strafe hoffen, da bei einer geringeren Höchststrafe auch geringere Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen angesehen werden dürften.

 

BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – 1 StR 376/129