Revision: Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen bei § 177 StGB

Die Jugendstrafe ist die härteste Sanktion im Jugendstrafrecht und darf daher nach § 17 Abs. 2 JGG nur wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder wegen der Schwere der Schuld verhängt werden. Ob schädliche Neigungen vorliegen, bedarf in der Regel einer genaueren Erörterung durch das Gericht. Erfolgt diese nicht, könnte das Urteil in der Revision aufgehoben werden.
So geschah es auch in einem aktuellen Fall, mit dem sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte.

Das Landgericht Bückeburg verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Dagegen legte der Verteidiger des Angeklagten Revision ein und hatte damit Erfolg.

Schon die Verurteilung wegen Beischlafs mit Verwandten hielt rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar erfüllte der Angeklagte den Tatbestand des § 173 Abs. 2 S. 1 StGB, indem er seine Mutter unter Anwendung körperlicher Gewalt zum Vaginal- und anschließend Oralverkehr zwang. Allerdings war der Angeklagte zur Tatzeit erst 17 Jahre alt, sodass eine Strafbarkeit gemäß § 173 Abs. 3 StGB ausscheidet.

Zudem beanstandete der BGH auch die Verhängung der Jugendstrafe und deren Bemessung als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht ging von schädlichen Neigungen des Jugendlichen allein deshalb aus, weil dieser die Taten zum Nachteil seiner Mutter und seiner Schwester begangen habe. Jedoch können schädliche Neigungen in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Ist ein Jugendlicher – wie im vorliegenden Fall auch der Angeklagte – bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, kann daher von schädlichen Neigungen nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Eine weitergehende Erörterung des Landgerichts erfolgte aber nicht, sodass eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung nicht hätte verhängt werden dürfen.

Bei der Bemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG berücksichtigte das Gericht außerdem nicht alle für den Schuldumfang bedeutsamen Umstände, die nach dem allgemeinen Strafrecht einen geringeren Strafrahmen begründen können. Auch wenn die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten (vgl. 18 Abs. 1 S. 3 JGG), kann es für die Bewertung des Tatunrecht sehr wichtig sein, ob sich nach allgemeinem Strafrecht die Tat als ein minder schwerer Fall dargestellt hätte. Einen minder schweren Fall der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Mutter nahm das Landgericht jedoch nicht an, weil es davon ausging, dass § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB (alte Fassung) einen minder schweren Fall nicht vorgesehen habe. Damit übersah das Landgericht den § 177 Abs. 5 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung, der sehr wohl einen minder schweren Fall des § 177 Abs. 1 StGB vorsieht. Das Gericht hätte sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, ob ein solcher minder schwerer Fall hier vorlag.
Außerdem ist auch das Vorliegen von gesetzlich vorgesehenen (sog. vertypten) Milderungsgründen bei der Bemessung einer Jugendstrafe zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Strafmilderungsgrund des § 21 StGB nicht in die Prüfung eingestellt, obwohl der Jugendliche aufgrund einer Drogenintoxikation nur erheblich vermindert schuldfähig war. Auch den Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB hinsichtlich des versuchten sexuellen Missbrauchs berücksichtigte das Gericht in seiner Gesamtabwägung nicht.

Aufgrund der aufgeführten Rechtsfehler hob der BGH das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zu einer anderen Jugendkammer an das Landgericht zurück.
 
BGH, Beschluss vom 05.02.2019 – 3 StR 549/18