Revision: Totschlag beim gemeinsamen Drogenkonsum

Immer wieder beschäftigen die Rechtsprechung Fälle, in denen eine Person nach dem gemeinsamen Konsum von Betäubungsmitteln in einer Gruppe verstirbt. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob sich die Mitkonsumenten wegen eines Tötungsdeliktes strafbar gemacht haben, wenn sie dem Verstorbenen nicht halfen.

Im vorliegenden Fall hatten die Angeklagten gemeinsam einen Joint geraucht. Ohne Einverständnis der Angeklagten ergriff der Verstorbene den Joint und nahm mehrere Züge. Daraufhin fiel er nach vorne auf die Wiese und blieb regungslos liegen. Die Angeklagten legten den Geschädigten in eine stabile Seitenlage, setzten jedoch aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen keinen Notruf ab. Mehrere Stunden später verstarb der Geschädigte.

Das Landgericht hatte die Angeklagten lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt und nicht wegen Totschlags durch Unterlassen – zu Recht wie der Bundesgerichtshof bestätigte. Um wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar zu sein, müssten die Angeklagten verpflichtet gewesen sein, den eingetretenen Erfolg abzuwenden. Eine solche Erfolgsabwendungspflicht kann in dem bloß gemeinsamen Konsum von Drogen nicht gesehen werden. Wenn sich – wie hier – der Geschädigte eigenverantwortlich am Betäubungsmittel bedient, begibt er sich auch selbstständig in Gefahr. Sofern die Mitkonsumenten sich der Gefahr des Todes nicht bewusst sind, folgt aus der Unterhaltung der Gefahrenquelle – die Betäubungsmittel – keine besondere Pflicht zur Erfolgsabwendung.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte demnach keinen Erfolg und es bleibt bei der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung. Dies zeigt, dass auch im Falle einer Revision der Staatsanwaltschaft, die Beauftragung eines Anwalts, der auf das Revisionsrecht spezialisiert ist, unabdingbar ist.

 

BGH, Urteil vom 11.09.2019 – 2 StR 563/18