Revision: Verstoß gegen die Höchstdauer bei Unterbrechung der Hauptverhandlung

In einer weiteren Entscheidung beschäftigte sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit der Berechnung der Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 I StPO. Zugrunde lag der Entscheidung eine Revision des Angeklagten, der eine Überschreitung der Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung erfolgreich rügte.

Im vorliegenden Fall wurde die Hauptverhandlung mit Anordnung der Unterbrechung am Dienstag, den 28.05.2019 unterbrochen und erst am Donnerstag, den 20.06.2019 fortgeführt. Hierin sah der Angeklagte ein Verstoß gegen die Höchstdauer der Unterbrechung von drei Wochen gemäß § 229 I StPO. Der 5. Strafsenat gab dem Angeklagten Recht und hob das Urteil auf.

Zur Begründung führte der 5. Strafsenat aus, dass es sich bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht um eine Frist im Sinne von § 43 StPO handelt. Demnach ist weder der Tag, an welchem die Unterbrechung angeordnet wurde, noch der Tag, an dem die Hauptverhandlung wieder aufgenommen wird, in die Frist mit einzubeziehen. Entscheidend ist der Zeitraum zwischen der Anordnung der Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Hauptverhandlung. Dieser Zeitraum darf nach Ansicht des 5. Strafsenates drei Wochen also 21 Tage nicht überschreiten. Im konkreten Fall begann die Frist nach dieser Rechnung am Mittwoch den 29.05.2019 zu laufen, und endete am Dienstag den 18.06.2019. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Donnerstag, den 20.06.2019 war somit verspätet. Mit dieser Entscheidung orientiert sich der der 5. Strafsenat am Wortlaut des Gesetzes, wonach die Hauptverhandlung bis zu drei Wochen unterbrochen werden darf.

Mit dieser Entscheidung weicht der 5. Strafsenat jedoch von einer früheren Entscheidung des 1. Strafsenates ab, der 22 Tage zwischen der Anordnung der Unterbrechung und Wiederaufnahme der Hauptverhandlung gewährt hat. Es bleibt abzuwarten, ob der 1. Strafsenat sich der Rechtsauffassung des 5. Strafsenates nunmehr anschließt, oder eine Entscheidung des Großen Senates einzuholen sein wird.

BGH Beschluss vom 26.05.2020 – 5 StR 65/20