Strafzumessung: Berufsrechtliche Folgen einer Verurteilung

Neben der reinen Schuldfrage ist in Strafverfahren auch immer wieder die Frage entscheidend, wie der Angeklagte konkret zu bestrafen ist. Neben der Auswirkung der Strafe auf den Angeklagten selbst, soll auch das durch ihn begangene Unrecht wieder ausgeglichen werden. Je schwerer eine Straftat wiegt, desto höhere ist der Angeklagte grundsätzlich zu bestrafen. Dabei gilt es nicht nur die Strafen des Gerichts – in der Regel Geldstrafe oder Freiheitsstrafe – im Blick zu behalten, sondern auch Umstände, die außerhalb des Strafrechts eine strafende Wirkung haben können.

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit solchen außerstrafrechtlichen Folgen in einer interessanten Entscheidung und führt aus, dass bei der Strafzumessung auch mögliche berufsrechtliche Folgen des Angeklagten zu beachten seien. Vorliegend drohte dem Angeklagten der Widerruf seiner Approbation. Der Verlust der Approbation entzieht dem Angeklagten seinen Lebensunterhalt und hat daher erhebliche Auswirkungen auf sein Leben. Bei der Strafzumessung ist dieser Umstand demnach besonders zu berücksichtigen und eine solche Betroffenheit auf die spätere Strafe anzurechnen.

 

BGH, Urteil vom 26.08.2020 – 6 StR 100/20