Tateinheit: Fahren ohne Fahrerlaubnis und Besitz von Betäubungsmitteln

Mit einer immer wiederkehrenden Frage befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut im September 2018. Der BGH stellte fest, unter welchen Voraussetzungen zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) und dem Besitz von Betäubungsmitteln – in nicht geringen Mengen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) – grundsätzlich Tateinheit besteht. Ob die Delikte in Tateinheit zueinanderstehen, kann insbesondere für den Angeklagten im Hinblick auf die Höhe der Strafe eine wichtige Rolle spielen. Werden verschiedene Straftaten als eine Tateinheit gesehen, so erfolgt nur eine Bestrafung der schwerwiegendsten Tat.

Das Landgericht Dresden verurteilte den Angeklagten wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln – in nicht geringer Menge – in fünf Fällen. In Tateinheit: Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzliches Führen einer Schusswaffe, wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der BGH änderte die Urteilsgründe hinsichtlich des Schuldspruchs, da das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der beiden Delikte falsch beurteilt hatte. Das Landgericht nahm zwei selbständige Taten an. Tatsächlich lag aber nur eine Tat vor.

Die Tateinheit ist in diesen Fällen nach dem BGH immer dann zu bejahen, wenn zwischen den gleichzeitig verwirklichten Delikten – neben einem äußerlichen Zusammenhang – auch die Aufbewahrung der Betäubungsmittel im Fahrzeug deren Sicherung während der Fahrt dienen. Ist dies der Fall, so steht das Mitführen der Betäubungsmittel in einem inneren Beziehungszusammenhang mit dem Fahrvorgang: Die beiden Delikte stehen in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. So beurteile der BGH auch den vorliegenden Fall, bei dem sich das Verhalten des Angeklagten aufgrund des inneren Zusammenhangs als einheitliches Tun darstellte. Aus diesem Grund entfiel die zusätzliche Einzelstrafe in Höhe von zwei Monaten und der Beschuldigte hatte mit seiner Revision Erfolg.

BGH, Beschluss vom 12.09.2018, Az. 5 StR 278/18