Vortäuschen einer Straftat durch „Aufbauschen“ der Schadenshöhe?

Das OLG Hamm kam zum Ergebnis, dass darin kein strafbares Verhalten zu erblicken ist.

In der ersten Instanz hat das Schöffengericht den Angeklagten unter anderem wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat das Urteil hinsichtlich des Vortäuschens einer Straftat nicht abgeändert. Dagegen wehrte sich der Angeklagte erfolgreich mit seiner Revision:

Aufbauschen des Schadens nicht strafbar
Soweit der Angeklagte wegen des Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen im angefochtenen Urteil diese Verurteilung nicht. Nicht unter den genannten Straftatbestand fällt es, wenn bei einer wirklich begangenen Tat nur Umstände, insbesondere die Schadenshöhe, übertrieben oder vergröbert in einer Weise dargestellt werden, die den Ermittlungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden nicht wesentlich erhöhen. Nach den getroffenen Feststellungen bleibt unklar, ob hier vom Angeklagten nicht lediglich die Schadenshöhe eines etwaigen tatsächlich zu seinen Lasten begangenen Diebstahls übertrieben worden ist. Er gab an, dass ihm 2.400 Euro entwendet wurden. Tatsächlich hatte er einen großen Teil des Geldes aber bereits zuvor ausgegeben gehabt. Daher wurde ihm vermutlich nur eine deutlich geringere Summen gestohlen.

Dies begründet aber gerade nicht die Strafbarkeit. Geschützt werden sollen die Behörden insbesondere vor zusätzlicher Arbeit. Wer aber lediglich die Schadenshöhe etwas übertreibt, der verursacht keinen nennenswerten Mehraufwand bei der Polizei und macht sich daher nicht wegen Vortäuschens einer Straftat strafbar.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2017, Az.: 4 RVs 126/17