Zur Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch – 202 StRR 74/23

Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich zulässig. Unwirksam wird eine Beschränkung jedoch dann, wenn im Falle einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgrund unzulänglicher Feststellungen des Erstgerichts nicht beurteilt werden kann, ob die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschritten ist.

Feststellungen genügen nicht zur Überprüfung des Strafausspruchs

Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte einen Angeklagten im März 2023 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft legte der Angeklagte eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ein, welche das Landgericht Aschaffenburg im Juli 2023 als unbegründet verwarf. Mit seiner anschließenden gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte erfolgreich die Verletzung materiellen Rechts. Nach Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgericht ist die Revision begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache.

Das Landgericht geht zu Unrecht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 318 S. 1 StPO aus. Obwohl eine solche Berufungsbeschränkung grundsätzlich zulässig sei, müsse sie als unwirksam verworfen werden, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder derart knapp sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen und die erstinstanzlichen Feststellungen deshalb keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können. Vorliegend sei gar unklar, ob sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Die Feststellungen des Ersturteils erschöpfen sich darin, dass der Angeklagte in seinem PKW einem 10-jährigen Kind, dessen Alter dem Angeklagten bekannt war, „wissentlich und willentlich an die rechte Brust“ griff. Berührungen anderer Körperstellen als des primären Geschlechtsorgans können nach höchstrechtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres als sexuelle Handlung „von einiger Erheblichkeit“ im Sinne von § 184h  Nr. 1 StGB angesehen werden. Kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen der bekleideten Brust reichen dafür grundsätzlich nicht aus. Zur Ermittlung der Erheblichkeit sind nähere Feststellungen zur Art, Dauer und Intensität der Berührungen notwendig. Mangels zulänglicher Darstellungen des Tatgeschehens im amtsgerichtlichen Urteil ist eine solche Feststellung der Erheblichkeit nicht möglich.

Zudem habe die Jugendkammer im Hinblick auf die Missbrauchsvorwürfe ausdrücklich straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Kind und der Mutter ausgenutzt habe. Das Bestehen eines solchen Vertrauensverhältnisses und seine Ausnutzung wird durch Feststellungen indes nicht belegt. Zwar gehe das Landgericht in seinem Urteil davon aus, dass dem Angeklagten das Kind anvertraut worden sei, durch konkrete Tatsachen werde diese Vermutung jedoch nicht untermauert. Gleiches gilt für die strafschärfende Erwägung, wonach der Angeklagte vom Vertrauen weiterer Kinder aufgrund seiner Freundschaft zum bisher genannten Kind profitiert habe. Ungeachtet dessen lässt die Annahme, der Angeklagte habe davon „profitiert“, besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unter Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB die Tatbegehung als solche straferschwerend angelastet hat.

Das Bayrische Oberstes Landgericht hebt das angefochtene Urteil aufgrund der sachlich-rechtlichen Mängel nach § 353 StPO auf und übergibt die Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aschaffenburg.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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