Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Handys zur Löschung von Bildern?

Ein Klassiker des materiellen Strafrechts ist die Problematik der Zueignungsabsicht beim Raub (§§ 249, 250 StGB). Nicht jede Wegnahme ist nämlich auch zugleich ein Raub. Häufig nehmen Gerichte viel zu schnell die Zueignungsabsicht an. Gerade hier kann eine Revision zur Aufhebung des fehlerhaften Urteils führen. Mit einer Frage der fehlerhaften Annahme beim Raub musste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) befassen.

Das Landgericht Dresden verurteilte einen der zwei Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Gegen das Urteil wehrte sich der Angeklagte gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt mittels der Revision.

Nach den Feststellungen des Landgerichts soll der Angeklagte der Geschädigten gewaltsam ihr Handy entrissen haben, nachdem sie zuvor Bilder von den zwei Angeklagten mit diesem Handy geschossen hatte. Der Verurteilte wollte die Bilder von diesem Handy löschen. Nachdem der Angeklagte das Handy an sich genommen hatte, verließen die Angeklagten die S-Bahn, löschten die Bilder und legten das Handy unter eine Tanne.

Der BGH lehnte in dem konkreten Fall eine Zueignungsabsicht des Angeklagten an dem Handy – und damit einen Raub – ab. Seine Begründung stützte der BGH darauf, dass eine Zueignungsabsicht schon in Fällen fehle, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie beispielsweise zu zerstören, zu vernichten, oder wegzuwerfen. Damit sei auch der vorliegende Fall vergleichbar, bei dem der Täter die Sache nur wegnimmt, um dort abgespeicherte Bilder zu löschen und das Handy dann wegzuwerfen. Der Täter wollte sich die Sache oder die Daten auf dem Handy gerade nicht aneignen, was für die Zueignungsabsicht erforderlich wäre. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Täter das Handy noch längere Zeit über den Löschungsvorgang hinaus behalten will.

Folglich wurde das Urteil durch den BGH aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer verwiesen. Der Angeklagte kann nun – dank der Revision –auf eine deutlich niedrigere Strafe hoffen.
 
BGH, Beschluss v. 11.12.2018, 5 StR 577/18