Angaben zum Tatzeitraum Voraussetzung für Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung greift erheblich in die Privatsphäre eines Menschen ein. Aus diesem Grunde darf diese nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich jüngst mit einem Fall beschäftigt, in dem die Voraussetzungen einer Durchsuchung nicht erfüllt wurden. Dabei wurde folgendes klargestellt: Wenn nicht klar ist, in welchem Zeitraum eine Straftat stattgefunden haben soll, darf auch nicht durchsucht werden.

Im vorliegenden Fall wurden mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens der Beihilfe zur Steuerhinterziehung verdächtigt. Auf der Suche nach Beweisen haben Polizei und Staatsanwaltschaft die Geschäftsräume des Unternehmens durchsucht – genehmigt vom zuständigen Amtsgericht Bochum. Die Steuerhinterziehung soll „über Jahre hinweg“ stattgefunden haben. Wann genau, dazu fehlte in dem Durchsuchungsbeschluss des Richters jedoch jegliche Angabe.

Durchsuchung ist Grundrechtseingriff

Es liegt auf der Hand, dass die Durchsuchung einer Wohnung oder von Geschäftsräumen schwerwiegend in die Privatsphäre eines Menschen eingreift. So stellt eine Hausdurchsuchung stets einen Eingriff in das Grundrecht der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ aus Artikel 13 des Grundgesetzes dar. Dieser Eingriff kann in gewissen Fällen – so sagen Juristen – „gerechtfertigt“ sein. Anders ausgedrückt: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Durchsuchung einer Wohnung oder die Durchsuchung von Geschäftsräumen erlaubt. Ein Beschuldigter kennt diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Umso schwieriger ist es für ihn, sich im Falle einer Durchsuchung richtig zu verhalten und für seine Rechte einzustehen.

Angaben zum Tatzeitraum zwingend

Damit eine Durchsuchung nicht „ausufert“ und der Betroffene die Handlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten kontrollieren kann, muss der richterliche Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass ein äußerer Rahmen abgesteckt wird. Hierzu gehören – so stellte das Bundesverfassungsgericht jetzt fest – auch Angaben zum Tatzeitraum. Die schlichte Behauptung, eine Steuerhinterziehung habe „über Jahre hinweg“ stattgefunden, genüge nicht.

Im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum sei der Tatzeitraum weder eindeutig bestimmt, noch ließe er sich der Schilderung des zugrundeliegenden Falles entnehmen. Es fehle daher an einer Begrenzung für die Durchsuchung. Ohne eine solche Begrenzung könnten sämtliche Geschäftsunterlagen seit Beginn der Geschäftstätigkeit durchsucht werden. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Sollten Sie von einer Hausdurchsuchung betroffen sein, finden Sie auf unserer Seite die wichtigsten Verhaltensregeln von Herrn Rechtsanwalt Dr. Böttner. Kontaktieren Sie im besten Fall noch während, spätestens jedoch nach der Durchsuchung einen erfahrenen Strafverteidiger. Dieser wird Sie dabei unterstützen, die erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die Durchsuchung einzuleiten.

BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017, Az.: 2 BvR 2551/12

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHTI: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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