Erfolgreiches Wehren gegen die Vermögensabschöpfung (Einziehung)

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist die Vermögensabschöpfung ein häufig unterschätztes Thema. Im Falle einer Verurteilung droht neben der eigentlichen Strafe auch die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Die Einziehung dient der Abschöpfung des rechtswidrig erlangten Vermögensvorteils aus der Straftat, tritt als Maßnahme neben die eigentliche Strafe und kann die eigentliche Strafzahlung häufig deutlich übersteigen.

Dass eine solche Einziehung von Taterträgen nicht grenzenlos erfolgen kann, zeigt jedoch der jüngst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene Fall. Das Landgericht in Hanau hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Zudem hatte das Landgericht die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.264.273 Euro angeordnet. Der Angeklagte hatte auf Anweisung von Hintermännern in mehreren Fällen Tabak über Grenzen geschmuggelt. Dafür hat er eine Entlohnung erhalten. Problematisch war, dass der Angeklagte nicht nur die Entlohnung zurückerstatten sollte, sondern auch die ersparten Steuern. Dagegen wehrte sich der Angeklagte erfolgreich mit Hilfe der Revision.

Der BGH entschied, dass nur die Entlohnung vom Angeklagten eingezogen werden kann. Zur Begründung führte der BGH an, dass der Umfang des „erlangten Etwas“ nach dem „Bruttoprinzip“ zu ermitteln sei. Das bedeutet, grundsätzlich kann alles, was der Täter oder Teilnehmer durch oder für die Tat erhalten hat oder auch erspart hat, eingezogen werden. Allerdings nur insoweit, wie der Angeklagte dadurch einen Gewinn erlangt hat. Vorliegend hat der Angeklagte durch seine Tat zwar Steuern hinterzogen, jedoch sind die ersparten Steuern dem Angeklagten nicht zu Gute gekommen, da nicht er, sondern die Hintermänner den Tabak gewinnbringend weiterverkauften.

Maßgeblich für die Einziehung ist demnach nur, was als Plus im Vermögen des Angeklagten zu verzeichnen ist. Dies wäre hier eine deutlich geringere Summe.

In Bezug auf die fehlerhafte Einziehung, hob der BGH das Urteil auf und verwies es an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

 

BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 1 StR 225/19