Strafrecht Blog

  • Das Erkennen einer rettungsbereiten Person kann für einen unbeendeten Versuch sprechen. Ein strafbefreiender Rücktritt ist dann möglich.
    Der Beschuldigte wehrte sich mittels einer durch die Strafverteidigung begründeten Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte im Revisionsverfahren fest, dass kein fortgesetzter Tötungsvorsatz bewiesen werden kann, wenn der Täter sich bewusst ist, dass eine hilfsbereite Person vorhanden und damit ein Überleben wahrscheinlich ist. Somit kann von einem unbeendeten Versuch ausgegangen werden und der Täter kann durch Aufgabe der weiteren Tatausführung gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten.

  • Der Bundesgerichtshof bejaht eine Vermögensgefährdung und damit auch eine Untreue (§ 266 StGB) nicht schon dann, wenn das Vermögen eines Unternehmens vor der Insolvenz entzogen wird. Vielmehr müsste zusätzlich mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen sein. Die Revision war somit hier erfolgreich, weil solch eine konkrete Vermögensgefährdung nicht nachgewiesen werden konnte.
    Unter anderem wurde vom Landgericht nicht berücksichtigt, dass nachträglich Lohnabfindungen mit den Arbeitnehmern getroffen wurden. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, inwieweit die Arbeitnehmer bei einer Betriebsübernahme nach § 613a BGB Ansprüche gehabt hätten. Denn wenn auch bei einer ordentlichen Übernahme die Forderungen entfallen wären, kann kaum ein Schaden angenommen werden.

  • Die Anzahl der rechtlich selbstständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bestimmt sich nach der Anzahl der Handlungen. Dieser Grundsatz führt zu einer erfolgreichen Revision beim Bundesgerichtshof (BGH). Der Angeklagte hatte den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) sowohl selbst als auch durch einen Mitangeklagten und weitere Vermittler begangen. Der BGH sieht hier lediglich zwei Fälle des Betruges. Einmal durch sich selbst und ein weiteres Mal durch die Organisation, die es den anderen Personen erlaubte zu täuschen.

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