Der Beschuldigte wehrte sich mittels einer durch die Strafverteidigung begründeten Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte im Revisionsverfahren fest, dass kein fortgesetzter Tötungsvorsatz bewiesen werden kann, wenn der Täter sich bewusst ist, dass eine hilfsbereite Person vorhanden und damit ein Überleben wahrscheinlich ist. Somit kann von einem unbeendeten Versuch ausgegangen werden und der Täter kann durch Aufgabe der weiteren Tatausführung gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten.