Der Umstand, dass Alkohol die Gesundheit schädigen kann, ist allgemein bekannt. Trotzdem ist der gemeinsame Konsum von Alkohol in der Gesellschaft üblich. Wer sich selbst freiverantwortlich betrinkt, begeht keine Körperverletzung, sondern eine eigenverantwortliche Selbstschädigung. Anders kann es aber beim sogenannten „Abfüllen“, also das gezielte Motivieren, größere Mengen Alkohol zu trinken, aussehen. Bereits im Jahr 1981 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt, dass mit solchem Verhalten der Tatbestand einer Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB in Form einer Gesundheitsschädigung erfüllt sein kann. Wer einen Rauschzustand bei einer anderen Person herbeiführt und dabei das Risiko der Gefährdung aufgrund überlegenen Sachwissens besser erfasst als die trinkende Person, macht sich unter Umständen also strafbar. Dafür muss der Rausch bei der betroffenen Person zur Bewusstlosigkeit führen oder zu vermehrtem Übergeben.