Durch die Vorschriften der §§ 73 – 73e StGB soll sichergestellt werden, dass dem Täter die Vermögenswerte, die er „durch“ oder „für“ eine Tat erlangt hat, wieder entzogen werden. Der Verurteilte soll daher finanziell nicht von seinen Straftaten profitieren können. Umfasst ist davon jeder Vermögenswert, der dem Täter in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist und ihm so unmittelbar messbar zugutegekommen ist. Der Einziehung unterliegen nicht nur bestimmte Gegenstände wie bewegliche Sachen, Grundstücke oder dingliche Rechte, sondern auch geldwerte Vorteile, wie Dienstleistungen oder ersparte Aufwendungen oder sogar die Verbesserung einer Marktposition. Diese weitere Auslegung des „Erlangten“ führt mittlerweile zu teilweise uferlosen Einziehungsentscheidungen.