Steht der Vorwurf einer versuchten Straftat im Raum, ist bei der Revision auch stets an den (strafbefreienden) Rücktritt zu denken. Durch welche Handlung der Täter von der Straftat zurücktreten kann, hängt davon ab, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt. Bei einem unbeendeten Versuch führt bereits nach § 24 I 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum Rücktritt. Ist der Versuch beendet, muss der Täter hingegen gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB die Vollendung der Tat verhindern, um noch strafbefreiend zurücktreten zu können. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem beendeten und unbeendeten Versuch ist dabei das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Geht der Täter davon aus, nach der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan zu haben, dies aber noch für möglich hält, handelt es sich um einen unbeendeten Versuch. Ein beendetet Versuch liegt im Gegensatz dazu vor, wenn der Täter denkt, bereits alles Erforderliche getan zu haben oder dies für möglich hält.