Wer Auto fährt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, dem droht wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Viel entscheidender ist für viele Angeklagte allerdings die Frage, ob sie bei einer Verurteilung auch ihren Führerschein abgeben müssen. Unter den Voraussetzungen des § 69 StGB ist dies grundsätzlich möglich. Besonders entscheiden ist in diesen Fällen immer, wie viel Promille der Fahrer zum Tatzeitpunkt hatte. Wird die Blutalkoholkonzentration erst zu einem späteren Zeitpunkt gemessen, ist eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt erlaubt. Das Gericht muss sich bei § 316 StGB aber immer auch damit befassen, ob der Angeklagte überhaupt schuldfähig war. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille bei Tatbegehung liegt eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nahe. Ab 3,0 Promille wird regelmäßig von der Schuldunfähigkeit ausgegangen. Damit musste sich nun auch das OLG Karlsruhe im Rahmen einer Revision befassen: