Aktuelles

An dieser Stelle informieren wir Sie über die wichtigsten und erfolgreichen Revisionsentscheidungen vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigt bundesweit erfolgreich in Revisionen im Strafrecht.

Für eine individuelle und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Revision können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Fehler bei der Hinweispflicht gem. § 265 Abs. 1 StPO

von Dr. Böttner

Die Hinweispflicht des Gerichts bei geänderter Sach- oder Rechtslage ist wichtig für die Strafverteidigung des Rechtsanwalts in der Tatsacheninstanz. In vielen Fällen ist gerade dieser Hinweis der Auslöser für weitere Beweisanträge oder einem geänderten Verteidigungsverhalten.

Häufig machen Gerichte diesbezüglich aber Fehler, die zum Erfolg in der Revision führen. So auch im hiesigen Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) bezüglich der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO entscheiden musste. In der vorliegenden Revision hatte das Landgericht auf eine veränderte Sachlage nicht hingewiesen, obwohl dies zur genügenden Verteidigung der Angeklagten erforderlich gewesen wäre (§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO).

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Falscher Strafrahmen im Jugendstrafrecht

von Dr. Böttner

Zum Teil verwundert es, mit welchen Fragen sich der Bundesgerichtshof (BGH) noch im Revisionsverfahren beschäftigen muss. Im konkreten Fall hat das Landgericht Hagen schlicht einen falschen Strafrahmen angewandt. Dies passiert wahrlich nicht alle Tage, insbesondere nicht im Jugendstrafrecht.

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Wann muss bei einer Verständigung in der Hauptverhandlung belehrt werden?

von Dr. Böttner

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über die Belehrungspflicht bei einer Verständigung gemäß § 257c Abs. 5 StPO. Erneut ist dem Gericht hierbei ein Fehler unterlaufen.

Das Landgericht Leipzig verurteilte die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und ordnete ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Gegen die Entscheidung legte die Angeklagte Revision ein und berief sich dabei auf die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO.

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