Aktuelles

An dieser Stelle informieren wir Sie über die wichtigsten und erfolgreichen Revisionsentscheidungen vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigt bundesweit erfolgreich in Revisionen im Strafrecht.

Für eine individuelle und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Revision können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Steuerhinterziehung: Einziehung setzt einen tatsächlich eingetretenen Vermögensvorteil voraus

von Dr. Böttner

Durch die Vorschriften der §§ 73 – 73e StGB soll sichergestellt werden, dass dem Täter die Vermögenswerte, die er „durch“ oder „für“ eine Tat erlangt hat, wieder entzogen werden. Der Verurteilte soll daher finanziell nicht von seinen Straftaten profitieren können. Umfasst ist davon jeder Vermögenswert, der dem Täter in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist und ihm so unmittelbar messbar zugutegekommen ist. Der Einziehung unterliegen nicht nur bestimmte Gegenstände wie bewegliche Sachen, Grundstücke oder dingliche Rechte, sondern auch geldwerte Vorteile, wie Dienstleistungen oder ersparte Aufwendungen oder sogar die Verbesserung einer Marktposition. Diese weitere Auslegung des „Erlangten“ führt mittlerweile zu teilweise uferlosen Einziehungsentscheidungen.

Mehr lesen

Revision bei Mord und Totschlag: Der Bundesgerichtshof und die Hemmschwellentheorie

von Dr. Böttner

Bei Verfahren wegen (versuchten) Mordes und Totschlags steht fast immer die schwierige Frage im Raum, ob der Angeklagte auch tatsächlich den Tod des Opfers herbeiführen wollte. Fehlt dem Angeklagten dieser Tötungsvorsatz, kann er nur wegen einer Körperverletzung beziehungsweise einer Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt werden. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf ein mögliches Strafmaß.

Mehr lesen

Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen auf spätere Freiheitsstrafe

von Dr. Böttner

In einer weiteren Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob die während der Bewährung geleisteten Auflagen bei einer späteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen sind.

Mehr lesen