Aktuelles

An dieser Stelle informieren wir Sie über die wichtigsten und erfolgreichen Revisionsentscheidungen vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigt bundesweit erfolgreich in Revisionen im Strafrecht.

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Angaben zum Tatzeitraum Voraussetzung für Hausdurchsuchung

von Dr. Böttner

Eine Hausdurchsuchung greift erheblich in die Privatsphäre eines Menschen ein. Aus diesem Grunde darf diese nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich jüngst mit einem Fall beschäftigt, in dem die Voraussetzungen einer Durchsuchung nicht erfüllt wurden. Dabei wurde folgendes klargestellt: Wenn nicht klar ist, in welchem Zeitraum eine Straftat stattgefunden haben soll, darf auch nicht durchsucht werden.

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Fahrverbot beim Übersehen eines Verkehrsschildes?

von Dr. Böttner

Gerade auf unbekannten Strecken, übersieht man schnell eines der zahlreichen Verkehrsschilder am Straßenrand. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn es sich um die Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung handelt und man kurz darauf geblitzt wird. Neben einem Bußgeld kann dem Betroffenen dann unter Umständen auch ein Fahrverbot drohen. Mit dieser Konstellation musste sich nun auch das OLG Jena befassen:

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Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration bei Trunkenheitsfahrt zwingend

von Dr. Böttner

Wer Auto fährt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, dem droht wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Viel entscheidender ist für viele Angeklagte allerdings die Frage, ob sie bei einer Verurteilung auch ihren Führerschein abgeben müssen. Unter den Voraussetzungen des § 69 StGB ist dies grundsätzlich möglich. Besonders entscheiden ist in diesen Fällen immer, wie viel Promille der Fahrer zum Tatzeitpunkt hatte. Wird die Blutalkoholkonzentration erst zu einem späteren Zeitpunkt gemessen, ist eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt erlaubt. Das Gericht muss sich bei § 316 StGB aber immer auch damit befassen, ob der Angeklagte überhaupt schuldfähig war. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille bei Tatbegehung liegt eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nahe. Ab 3,0 Promille wird regelmäßig von der Schuldunfähigkeit ausgegangen. Damit musste sich nun auch das OLG Karlsruhe im Rahmen einer Revision befassen:

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