Aktuelles

An dieser Stelle informieren wir Sie über die wichtigsten und erfolgreichen Revisionsentscheidungen vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigt bundesweit erfolgreich in Revisionen im Strafrecht.

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Strafbarkeit wegen Wuchers setzt Ausbeuten einer Zwangslage voraus

von Dr. Böttner

Wucher sorgt nicht nur für die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäft, sondern kann auch strafrechtliche Folgen haben. Wegen Wuchers nach § 291 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage oder Unerfahrenheit eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich für eine Leistung einen Vermögensvorteil verschafft, der in einem auffälligen Missverhältnis zu dieser Leistung steht. Das OLG Köln hat in einer neuerlichen Entscheidung betont, dass an das Ausnutzen einer Zwangslage sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Bei der Beauftragung eines Schlüsseldienstes liegt alleine wegen des Ausgesperrtseins aus der Wohnung noch keine Zwangslage vor.

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Schuldfähigkeit bei psychischen Problemen

von Dr. Böttner

Grundsätzlich ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Daneben werden nach § 46 Abs. 2 StGB auch weitere Umstände wie zum Beispiel die Beweggründe des Täters, sein Vorleben und die Auswirkungen der Tat bei der Höhe der Strafe berücksichtigt. Inwiefern Vorstrafen bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden dürfen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einer Revisionsentscheidung nochmals verdeutlicht. Außerdem machte das Revisionsgericht deutlich, dass bei Anzeichen von psychischen Problemen grundsätzlich eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB erörtert werden muss.

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Strafzumessung beim Diebstahl geringwertiger Sachen

von Dr. Böttner

Wer einem anderen eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sie für sich oder einen Dritten zu behalten, macht sich nach § 242 StGB wegen Diebstahls strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Nach § 248a StGB wird der Diebstahl einer geringwertigen Sache nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt. „Geringwertig“ sind Sachen, die einen Wert von unter 50 € haben. Doch wird es auch bei der Art und Höhe der verhängten Strafe berücksichtigt, dass lediglich eine Sache mit geringem Wert gestohlen wurde? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagt ganz eindeutig: „Ja!“

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