Aktuelles

An dieser Stelle informieren wir Sie über die wichtigsten und erfolgreichen Revisionsentscheidungen vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigt bundesweit erfolgreich in Revisionen im Strafrecht.

Für eine individuelle und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Revision können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Revision: Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen bei § 177 StGB

von Dr. Böttner

Die Jugendstrafe ist die härteste Sanktion im Jugendstrafrecht und darf daher nach § 17 Abs. 2 JGG nur wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder wegen der Schwere der Schuld verhängt werden. Ob schädliche Neigungen vorliegen, bedarf in der Regel einer genaueren Erörterung durch das Gericht. Erfolgt diese nicht, könnte das Urteil in der Revision aufgehoben werden. So geschah es auch in einem aktuellen Fall, mit dem sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte.

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Revision: Falscher Strafrahmen führt zur Aufhebung des Urteils

von Dr. Böttner

Bereits kleine Fehler bei der Strafzumessung können zur Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof (BGH) führen. So war es auch in dem vorliegen Fall, bei dem das Landgericht einen falschen Strafrahmen bei der Strafzumessung zu Grunde legte.

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Der übersehene minder schwere Fall in der Revision

von Dr. Böttner

In der juristischen Praxis spielt der minder schwere Fall des Totschlags eine wichtige Rolle. Für den Angeklagten ist die Annahme eines minder schweren Falles von großem Vorteil, da der § 213 StGB die Möglichkeit einer deutlich geringeren Strafe eröffnet. So kann sich der gesetzliche Strafrahmen des Totschlags nach § 212 StGB von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auf 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reduzieren. Somit ist es Aufgabe des Strafverteidigers, die Möglichkeit des minder schweren Falles des Totschlages stets im Blick zu haben – auch wenn dieser nicht immer offensichtlich ist.
In der vorliegenden Revision mit dem sich der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich beschäftigte, lag die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 StGB ebenfalls nicht offensichtlich auf der Hand. Erst in der Revision konnte der Rechtsanwalt aufzeigen, dass solch ein Fall gegeben war.

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