Aktuelles

An dieser Stelle informieren wir Sie über die wichtigsten und erfolgreichen Revisionsentscheidungen vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigt bundesweit erfolgreich in Revisionen im Strafrecht.

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Revision erfolgreich: BGH zum Rücktritt bei Totschlag

von Dr. Böttner

Steht der Vorwurf einer versuchten Straftat im Raum, ist bei der Revision auch stets an den (strafbefreienden) Rücktritt zu denken. Durch welche Handlung der Täter von der Straftat zurücktreten kann, hängt davon ab, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt. Bei einem unbeendeten Versuch führt bereits nach § 24 I 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum Rücktritt. Ist der Versuch beendet, muss der Täter hingegen gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB die Vollendung der Tat verhindern, um noch strafbefreiend zurücktreten zu können. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem beendeten und unbeendeten Versuch ist dabei das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Geht der Täter davon aus, nach der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan zu haben, dies aber noch für möglich hält, handelt es sich um einen unbeendeten Versuch. Ein beendetet Versuch liegt im Gegensatz dazu vor, wenn der Täter denkt, bereits alles Erforderliche getan zu haben oder dies für möglich hält.

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Revision: Wann darf die Berufung des Angeklagten verworfen werden?

von Dr. Böttner

Das Oberlandesgericht Brandenburg beschäftigte sich jüngst mit einer Entscheidung des Landgerichts Neuruppins, bei dem die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 4 StPO verworfen wurde, weil der Angeklagte nicht persönlich erschienen ist.
Der Angeklagte hatte nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe Berufung eingelegt. Zu der vom Landgericht anberaumten Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht. Er war jedoch durch seinen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsanzeige vertreten. Die Hauptverhandlung wurde schließlich vom Gericht ausgesetzt, weil der Angeklagte – nach Einschätzung des Gerichts – zur Aufklärung der Sozialprognose anwesend sein musste. Aufgrund dessen wurde der Angeklagte zu dem neu anberaumten Termin – drei Monate später – geladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet. Der Angeklagte erschien aber erneut nicht. Daraufhin verwarf das Landgericht die Berufung des Angeklagten. Hiergegen richtete sich der Angeklagte mit der Revision.

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Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Handys zur Löschung von Bildern?

von Dr. Böttner

Ein Klassiker des materiellen Strafrechts ist die Problematik der Zueignungsabsicht beim Raub (§§ 249, 250 StGB). Nicht jede Wegnahme ist nämlich auch zugleich ein Raub. Häufig nehmen Gerichte viel zu schnell die Zueignungsabsicht an. Gerade hier kann eine Revision zur Aufhebung des fehlerhaften Urteils führen. Mit einer Frage der fehlerhaften Annahme beim Raub musste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) befassen.Das Landgericht Dresden verurteilte einen der zwei Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Gegen das Urteil werte sich der Angeklagte gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt mittels der Revision.

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